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E / 16 Elektronische Geräte im Straßenverkehr [Rdn 1105]

Angelika Poziemski, Detlef Burhoff
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Wissenschaftliche Untersuchungen haben schon vor längerer Zeit ergeben, dass sich durch das Telefonieren im Straßenverkehr sowie durch die Nutzung von sonstigen Kommunikations- und Unterhaltungsgeräten die Gefahren für die Verkehrsteilnehmer erhöhen.
2. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO verbietet inzwischen nicht mehr nur die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons, sondern die Norm wurde – als Gebot ausgestaltet – auf elektronische Geräte nahezu jeder Art ausgeweitet. Voraussetzung ist zudem stets eine Nutzung, die über das bloße Halten des Geräts hinausgeht. Ausnahmen von der Ahndung sind nur noch für wenige Situationen vorgesehen.
3. Neben der händischen Bedienung eines Geräts fällt unter den Begriff der Nutzung aber inzwischen auch die unangepasst lange Blickzuwendung auf ein Gerät oder dessen Display.
4. Ausnahmeregelungen gelten nur bei stehendem Fahrzeug mit selbst ausgeschaltetem Motor.
5. § 23 Abs. 1a StVO erfasst den "Fahrzeugführer". Das ist nicht nur der Kfz-Führer, sondern auch der Radfahrer, nicht aber der Fahrlehrer.
6. Die Benutzung des elektronischen Geräts kann in der Regel nur vorsätzlich begangen werden. Entsprechend ist die Einstufung in der Anlage zur BKatV vorgenommen worden.
7. Die Rechtsfolgen einer verbotswidrigen Benutzung eines elektronischen Geräts sind in der BKatV geregelt. Diese sieht Geldbußen, aber auch Regelfahrverbote vor. Die Benutzung eines elektronischen Geräts kann darüber hinaus auch zur Anordnung eines Beharrlichkeitsfahrverbots führen.
8. Der Nachweis des Verstoßes ist oftmals nur aufgrund einer Beobachtung durch einen Polizeibeamten möglich. Bei fehlender Erinnerung ist der Rückgriff auf die aufgenommene Anzeige nur unter engen Voraussetzungen möglich.
9. In der Praxis der Verteidigung spielt das Einlassungsverh...

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