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Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Die Durchführung eines gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichteten selbstständigen Beweisverfahrens über Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um einen Beschluss bemüht hat, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Sachverständigengutachten zu den behaupteten Mängeln einholt.

Normenkette

§ 485 Abs. 2 ZPO

Das Problem

Wohnungseigentümer K beantragt gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens zu der Frage der Ursache von Feuchtigkeit und Schimmel in seiner Wohnung. Das AG verwirft den Antrag als unzulässig. Zur Begründung führt es an, das Vorbefassungsrecht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei nicht gewahrt worden. Es fehle daher am Rechtschutzbedürfnis. Gegen diese Entscheidung wendet sich K.

Die Entscheidung

Mit Erfolg! Gem. § 485 Abs. 2 ZPO sei der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zulässig, wenn die antragstellende Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ursache eines Sachschadens habe. Ein rechtliches Interesse sei anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits diene. Der Begriff des rechtlichen Interesses sei weit zu fassen. Insbesondere sei es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Dementsprechend könne ein rechtliches Interesse nur in völlig eindeutigen Fällen verneint werden, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann. Im Fall liege es aber so. Allerdings fehle es nicht schon deshalb an einem rechtlichen Interesse, weil eine vorherige Beschlussfassung notwendig sei. Zwar sei anerkannt, dass eine...

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