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Durch Fingerabdruck gesichertes Zeiterfassungssystem ohne Einwilligung verstößt gegen Datenschutz (BB 2020, Heft 10, S. 574)

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Einführung

ArbG Berlin, Urteil vom 16.10.2019, 29 Ca 5451/19

Volltext des Urteils: BBL2020-115-3 unter www.betriebs-berater.de

Art. 9 DSGVO; § 26 BDSG

1 Leitsatz

Die Arbeitszeiterfassung durch ein Zeiterfassungssystem mittels Fingerprint ist nicht erforderlich im Sinne von § 26 Abs. 1 BDSG und damit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht zulässig.

2 Sachverhalt

Soweit für das Schlussurteil noch von Belang, streiten die Parteien über die Entfernung dreier Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.

Der Kläger wurde zum 01. Juni 2007 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als MTR-Assistent eingestellt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 14. Juni 2007 beträgt das Bruttogehalt des Klägers aktuell . . .. EURO. Zum 01. August 2018 führte die Beklagte das Zeiterfassungssystem Model "ZEUS" der Firma I. GmbH ein.

Bis zur Einführung des neuen Zeiterfassungssystems trugen die Mitarbeiter der Beklagten auf dem ausgedruckten und ausliegenden Dienstplan per Hand sowohl ihre geleisteten Arbeitszeiten ein als auch ihre Einsatzwünsche. In aller Regel wiesen die handschriftlich eingetragenen Arbeitszeiten auch geleistete Mehrarbeitsstunden aus. Gelegentlich wurden abweichende Dienstzeiten mündlich nachgeliefert. Eine Kontrolle der eingetragenen Zeiten fanden nicht statt.

Mit Rundmail vom 27. Juli 2018 wurde allen Mitarbeitern mitgeteilt, wie die Funktionsweise des Zeiterfassungssystems gestaltet ist, verbunden mit dem Hinweis "Ab 01. August 2018 gelten ausschließlich die mittels der Zeiterfassung ermittelten Arbeitszeiten – alles was schriftlich im Dienstplan notiert wird, wird nicht mehr anerkannt . . .". Im Datenblatt ist unter anderem vermerkt "Innerhalb des IT8200 FE befindet sich nur eine Record-Nummer und die dazugehörigen Minutien. Ein Bezug zu einer natürlichen Person kann nicht hergestellt werden."

Der Kläger weigerte...

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