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DRK-TV / 3.1.1 DRK-Überleitung

Vera Neumann
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Die Mitarbeiter werden gem. § 4 TVÜ-DRK entsprechend ihrer Beschäftigungszeit der Stufe der sich nach der Zuordnungstabelle ergebenden Entgeltgruppe zugeordnet, die der Stufe vorhergeht, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte.

Die Verweildauer in der zugeordneten Stufe wird einmalig im Rahmen der Überleitung um zwei Jahre verlängert. Werden Mitarbeiter der Stufe 1 oder 2 zugeordnet, erfolgt die Verlängerung der Verweildauer erst in Stufe 3. Der weitere Stufenaufstieg erfolgt nach den Regelungen des DRK-Reformtarifvertrags.

Ist das neue Tabellenentgelt niedriger als die bisher erhaltene Vergütung (= Vergleichsentgelt) erhalten die Mitarbeiter einen individuellen Besitzstandsbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem Tabellenentgelt und dem Vergleichsentgelt. Der individuelle Besitzstandsbetrag verringert sich entsprechend den jeweiligen Stufenaufstiegen. Der Besitzstandsbetrag nimmt an den linearen Entgelterhöhungen teil.

Ist das Vergleichsentgelt höher als die Endstufe des Tabellenentgelts, behält der Mitarbeiter sein Vergleichsentgelt als Besitzstand, es nimmt an den linearen Entgelterhöhungen teil.

Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile für bis zum 31. Dezember 2005 zu berücksichtigende Kinder werden als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange ein Anspruch auf Kindergeld für sie besteht.

Vereinfacht dargestellt müssen folgende Schritte durchgeführt werden:

  1. Zuordnung der Vergütungsgruppe DRK-TV zur Entgeltgruppe nach der Zuordnungstabelle
  2. Vergleichsentgelt feststellen

    Grundvergütung

    Ortszuschlag bis Stufe 2

    Allgemeine Zulage

  3. Beschäftigungszeit errechnen
  4. Stufe zur Beschäftigungszeit bestimmen
  5. eine Stufe abziehen
  6. nächsten Stufenaufstieg (+ 2 Jahre) bestimmen
  7. Besitzstandszulagen bestimmen
  8. Zulagen bestimmen.

Zu Z...

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