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Drittnutzer: Besitzschutz

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Der besitzrechtliche Schutz des Mieters einer Eigentumswohnung gegen Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unterscheidet sich danach, ob die Besitzbeeinträchtigung in einer Einwirkung auf die Mietsache selbst, an der der Mieter einen unmittelbaren und ausschließlichen Besitz hat, oder in der Zuführung unwägbarer Stoffe besteht. Gegen Handlungen, die außerhalb der Wohnung oder der Räume, an denen der Mieter ausschließlichen Besitz hat, vorgenommen werden und die nicht zu einer Besitzbeeinträchtigung im genannten Sinn führen, besteht grundsätzlich kein besitzrechtlicher Abwehranspruch.

2 Normenkette

§ 15 WEG; §§ 555c, 858, 862 BGB

3 Das Problem

Wohnungseigentümer B hat ein in der Gemeinschaftsordnung näher beschriebenes Ausbaurecht. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt er, das Gebäude um ein Geschoss aufzustocken und dort neue Wohnungen zu errichten. Von dieser Absicht informiert er den Mieter K eines Miteigentümers. K widerspricht der Aufstockung und verweigert seine Zustimmung. Es liege keine Ankündigung nach § 555c BGB vor. B interessiert dies nicht und beginnt mit der Einrüstung der Fassade. Gegen diese Maßnahme geht K im Wege der einstweiligen Verfügung vor. B soll aufgegeben werden, es zu unterlassen, Baumaßnahmen zum Ziele der Aufstockung direkt über der von K angemieteten Wohnung vorzunehmen. Das LG gibt dem Antrag im Wesentlichen statt. Dagegen wendet sich B.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Das LG habe B zu Recht untersagt, in die Substanz der Lichtkuppeln, die zur Wohnung des K gehörten, einzugreifen und Außenwände oder Geschossdecken der von K bewohnten Wohnung zu beseitigen oder zu durchbrechen, und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Der besitzrechtliche Schutz eines Mieters unterscheide sich danach, ob die Besitzbeeinträchtigung in der ...

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