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Dreizehntes Gehalt / Arbeitsrecht

Dr. Constanze Oberkirch
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1 Anspruchsgrundlage

Ein gesetzlicher Anspruch auf Auszahlung eines 13. Monatsgehalts besteht nicht. Ein Anspruch muss durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag begründet werden.

Anspruchsgrundlage kann auch der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sein. Der Arbeitgeber darf nicht willkürlich, d. h. ohne sachlichen Grund, einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen schlechter behandeln.

 
Hinweis

Freiwilligkeitsvorbehalt

Wird die Zahlung eines 13. Gehalts im Arbeitsvertrag als "freiwillige Leistung" bezeichnet, so genügt dieser Hinweis für sich genommen nicht, um einen Anspruch auf die Leistung auszuschließen. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass "die Zahlung eines 13. Gehalts eine freiwillige Leistung der Firma ist, die anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann", begründet bei Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB einen unbedingten Anspruch auf Zahlung.[1]

[1] BAG, Urteil v. 17.4.2013, 10 AZR 281/12.

2 Rechtsnatur

Ob es sich bei der Zusage der Sonderzuwendung um ein 13. Gehalt mit Entgeltcharakter oder eine Gratifikation handelt, die andere Ziele bezweckt (z. B. Honorierung von Betriebstreue), ist durch Auslegung der vertraglichen Regelung zu ermitteln. Im Regelfall handelt es sich bei der als "13. Gehalt" bezeichneten Zuwendung um eine Gegenleistung für die durch den Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung und damit um Arbeitsentgelt.

3 Fortzahlung im Krankheitsfall

Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist grundsätzlich das vertragsgemäße Arbeitsentgelt fortzuzahlen, also auch das 13. Monatsgehalt. Dies gilt jedoch nur für die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung.[1]

 
Achtung

Kürzungsmöglichkeit bei längerer Krankheit

Wird ein 13. Monatsgehalt als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung vereinbart, so entsteht für Zeiten, in denen bei Arb...

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