Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1 Grundsätzliches

Joachim Patt
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tz. 1

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Der Sechste Teil des UmwStG enthält die §§ 20–23 und stellt einen abgeschlossenen Bereich im System der St-Vergünstigungen bei Unternehmensumstrukturierungen bezüglich der ESt, KSt und GewSt dar (Einbringungsvorschriften). Die Bestimmungen der §§ 2–19 UmwStG gelten im Sechsten Teil nur dann, wenn deren sinngemäße Anwendung ausdrücklich bestimmt wird (s § 20 Abs 6 S 4, Abs 7 und § 23 Abs 1, 3 und 6 UmwStG). Geregelt wird, wie sich schon aus der Überschrift zum Sechsten Teil des UmwStG ergibt:

  • Die Übertragung (Einbringung) von Unternehmensteilen in Gestalt funktionierender betrieblicher Sachgesamtheiten, dh stliche Betriebe, Teilbetriebe und MU-Anteile, in eine Kap-Ges oder Gen des inl und ausl EU-/EWR-Bereichs gegen Erwerb neuer Anteile (s § 20 UmwStG) und
  • der Tausch von Anteilen an Kap-Ges oder Gen im Wege der Einbringung in inl oder ausl Kap-Ges/Gen des EU-/EWR-Bereichs gegen Erwerb neuer Anteile (s § 21 UmwStG).

Der Achte Teil des UmwStG (s § 25 UmwStG) ist insofern mit dem Sechsten Teil des UmwStG verknüpft, als für die stliche Behandlung der dort geregelten Formwechsel von Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen die Vorschriften des Sechsten Teils allumfassend entspr gelten (Rechtsgrundverweis in § 25 S 1 UmwStG auf die §§ 20ff UmwStG).

Im Gegensatz zu den §§ 3–19 UmwStG setzt die Anwendung der §§ 20–23 UmwStG hinsichtlich des Vermögensübergangs nicht zwingend eine hr-liche Umwandlung voraus. Die Umstrukturierungsvorgänge des Sechsten Teils des UmwStG haben eine eigene Anwendungsregelung (s § 1 Abs 3 UmwStG), nach der die Einbringung durch Umwandlung erfasst wird, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Sacheinlagetatbestands des § 20 Abs 1 UmwStG (s Tz 2) erfüllt sind. Darüber hinaus sind auch jegliche Einbringungsvorgänge außerhalb des UmwG, insbes im Wege der Einzelrechtsnachfolge, begünstigt. Die Möglichkeiten der Übertragung des Eigentums an den WG des begünstigten Unternehmensteils auf die übernehmende Gesellschaft und des Anteilstauschs sind daher entspr vielfältig (Beispiele s Tz 44).

Wie das Schaubild verdeutlicht, regeln die §§ 3–19 UmwStG die stliche Beurteilung eines bestimmten Teils der hr-lich möglichen Umwandlungen als Teilmenge (innerhalb) des Anwendungsbereichs des § 1 Abs 1 UmwG (s § 1 Abs 1 S 1 UmwStG; so werden zB aus den hr-lichen Umwandlungen die Ausgliederung gem § 123 Abs 3 UmwG und der Formwechsel von Pers-Ges in eine Kap-Ges/Gen gem §§ 214–225c UmwG nicht von den §§ 3–19 UmwStG erfasst). Die §§ 20–23 UmwStG hingegen enthalten stliche Vorschriften sowohl von hr-lichen Umwandlungen als Schnittmenge des Anwendungsbereichs von § 1 Abs 1 UmwG und zusätzlich auch von zivil- und gesellschaftsrechtl Gestaltungssachverhalten, die im UmwG nicht genannt sind. Hierdurch werden nicht nur die Vorgänge der Einzelrechtsübertragung einbezogen, sondern auch der Kreis der begünstigten Stpfl erweitert. Als Einbringende kommen nämlich auch nicht in einem öff Reg eingetragene Rechtsträger infrage.

 

Tz. 2

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die grundlegende (Anwendungs-)Vorschrift für die stliche Beurteilung der Einbringungsfälle ist § 20 Abs 1 UmwStG. Danach treten die Rechtsfolgen der §§ 20 Abs 2–9, 22 und 23 UmwStG nur dann ein, wenn die Tatbestandsmäßigkeit der dort definierten Sacheinlage gegeben ist. Die Sacheinlage als zentraler Begriff des Sechsten Teils des UmwStG wird bestimmt durch die Einbringung eines (Teil-)Betriebs, MU-Anteils (s § 20 Abs 1 UmwStG) in eine aufnehmende Kap-Ges oder Gen gegen Erhalt neuer Anteile an der Gesellschaft. Die Pers des Einbringenden wird in § 20 Abs 1 UmwStG zwar nicht genannt, aber durch die pers Anwendungsregelung für den Sechsten Teil des UmwStG (s § 1 Abs 4 UmwStG) bestimmt. Die Begriffe des Betriebs, Teilbetriebs und MU-Anteils sind im UmwStG selbst nicht definiert; diese ergeben sich aus den Einzel-St-Ges (EStG, KStG) unter Beachtung des Sinn und Zwecks der St-Vergünstigungen des UmwStG (sog normspezifische Auslegung, zB beim Begriff der wes Betriebsgrundlage, s § 20 UmwStG Tz 43–45) und unter Beachtung der Regelungen in EU-Vorschriften, die durch das UmwStG in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind (s Tz 6).

 

Tz. 3

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Übersichten über den Regelungsbereich des Sechsten Teils des UmwStG:

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BMF: Entwurfsschreiben zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes
Gespräch Anwalt und Klient
Bild: Haufe Online Redaktion

Das BMF hat den Entwurf eines aktualisierten Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes veröffentlicht.


FG Düsseldorf: Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II
Stapel Euro Münzen auf Chart
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Subjekt des Einbringungsgewinns II im Falle der Übertragung sperrfristbehafteter Anteile durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger ist aufgrund der Fiktion des § 22 Abs. 6 UmwStG nicht der originär Einbringende, sondern der Rechtsnachfolger. So hat das FG Düsseldorf entschieden.


Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1.1 "Übertragung" von Mitunternehmeranteilen beim gesellschaftsrechtlichen Formwechsel einer Personengesellschaft
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1.1 "Übertragung" von Mitunternehmeranteilen beim gesellschaftsrechtlichen Formwechsel einer Personengesellschaft

  Tz. 28 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Auf Grund der in § 25 S 1 UmwStG enthaltenen Tatbestandsverweisung (s Tz 26) ist zusätzlich zu einem wirksamen inl (s Tz 8–15) oder ausl (s Tz 16–19) Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen hinsichtlich der ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren