Kommt es wegen unerlaubter Benachteiligungen zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, so verschlechtert das AGG hier die Stellung des Arbeitgebers in einigen Punkten erheblich gegenüber der bisherigen Rechtslage.
8.1 Klagebefugnis von Betriebsrat und Gewerkschaften
So können Gewerkschaft und Betriebsrat z. B. die Unterlassung von Diskriminierungen durch öffentliche Äußerungen des Arbeitgebers verlangen.
Allerdings ist es Betriebsrat oder Gewerkschaft verwehrt, die Rechte des Betroffenen geltend zu machen, z. B. Entschädigungsansprüche vor Gericht zu verfolgen. Auch kann der Betriebsrat nicht die Einstellung oder Beförderung eines bestimmten Bewerbers verlangen, denn dies kann er auch nicht nach § 99 BetrVG geltend machen, und dem Bewerber steht dieser Anspruch auch nicht individualrechtlich zu.
8.2 Beweiserleichterungen für den Beschäftigten
Für den Beschäftigten ist es oft nicht möglich, den Beweis zu erbringen, dass er wegen eines der Merkmale des § 1 AGG benachteiligt wurde. Meist gibt es nur Indizien, die darauf hindeuten, aber keine zweifelsfreien Nachweise.
Dem trägt § 22 AGG Rechnung: Der Bewerber braucht nur nachzuweisen, dass er benachteiligt worden ist und dass es Indizien dafür gibt, dass dies wegen eines der Merkmale des § 1 AGG geschehen ist. Es reicht aus, beim Gericht nur die Vermutung – und nicht die volle Überzeugung – hervorzurufen, dass er wegen eines der Gründe des § 1 AGG benachteiligt wurde. Gelingt ihm das, schlägt die Beweislast zulasten des Arbeitgebers um, und dieser hat nachzuweisen, dass die Benachteiligung nichts mit diesen Gründen zu tun hat oder ausnahmsweise eine zulässige Benachteiligung darstellt. Die Vermutung wird aber nicht allein schon dadurch ausgelöst, dass der Arbeitgeber das Merkmal wie z. B. die Schwangerschaft der Bewerberin kennt. Es sind weitere Umstände erforderlich, damit eine Benach...