Das Gesetz verbietet aber nicht jede unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten, sondern erlaubt ausnahmsweise auch Benachteiligungen wegen eines der an sich verbotenen Unterscheidungsmerkmale.
Nach § 5 AGG ist die Förderung von benachteiligten Gruppen, z. B. Menschen mit Behinderungen bei der Einstellung, zulässig, wenn bestehende Nachteile ausgeglichen werden sollen. Es ist also auch weiterhin zulässig, bei einer Stellenausschreibung aus diesem Grund die Bevorzugung bestimmter Bewerber anzukündigen.
Für die Praxis wichtiger ist die erlaubte Benachteiligung aufgrund konkreter beruflicher Anforderungen nach § 8 Abs. 1 AGG. Die Vorschrift ist sehr abstrakt formuliert. In der Praxis kann nach folgendem Prüfungsschema vorgegangen werden:
Die Benachteiligung einer schwangeren Frau ist nie zu rechtfertigen und immer unzulässig.
Grundsätzlich kann auch eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts und dadurch bewirkte Diskriminierung nicht sachlich gerechtfertigt werden. Geht es allerdings um den Zugang zur Beschäftigung, kann nach § 8 Abs. 1 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – auch des Geschlechts – zulässig sein. Dies setzt nach ...