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Diskriminierung / 3 Das Verbot der Benachteiligung

Christoph Tillmanns
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3.1 Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals

Zentrale Vorschrift des AGG ist § 7 Abs. 1 AGG: Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden. Er wird ergänzt durch § 7 Abs. 2 AGG, nach dem Bestimmungen in "Vereinbarungen" (wie z. B. Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge) unwirksam sind sowie § 7 EntgTranspG für unzulässige Vergütungsunterschiede.

Das AGG verbietet Benachteiligungen nur aus den in § 1 AGG genannten Gründen. Nicht jede Benachteiligung ist deshalb ein Verstoß gegen das AGG, sondern nur dann, wenn sie wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe erfolgt. Das bedeutet aber keineswegs, dass andere Benachteiligungen nunmehr erlaubt sind. § 2 Abs. 3 AGG stellt klar, dass andere Regelungen zur Gleichbehandlung ihre Gültigkeit behalten.

3.2 Sonstige Benachteiligungsverbote neben dem AGG

Das sind insbesondere die Regelungen in § 4 TzBfG über die verbotene Benachteiligung von Teilzeitarbeitnehmern und befristet Beschäftigten, der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die Vorschriften zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des BGB, die vor allem im Zusammenhang mit Mobbing eine Rolle spielen. Diese Vorschriften haben ihren eigenen Geltungsbereich – das schließt aber nicht aus, dass sowohl die Spezialvorschrift – z. B. das Benachteiligungsverbot gegenüber Teilzeitarbeitnehmern – und zusätzlich auch das AGG – z. B. wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung verletzt sind. Für die Praxis spielt das deswegen eine Rolle, weil bei zusätzlicher Verletzung des AGG regelmäßig wegen der erlittenen Diskriminierung noch eine Entschädigung zu zahlen ist.

Daneben gibt es noch europarechtliche Benachteiligungsverbote wie den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nach Art. 157 EG-V. Des Weiteren gibt es einen allgemeinen europarechtlich...

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