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Direktvertriebsvertrag / 1.1 Geschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher

Ulrike Fuldner
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Ein Direktvertriebsvertrag liegt nur vor, wenn der Anbieter ein "Unternehmer" ist und auf Kundenseite ein "Verbraucher" steht[1], und dieser eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat.[2] Der Verbrauchsgüterkauf umfasst auch den Fall, dass nicht nur der Verkauf einer beweglichen Sache, sondern zudem auch die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer Vertragsgegenstand ist.[3]

§ 474 Abs. 2 Satz 1 BGB verweist auf die Regelungen in §§ 475 bis 477 BGB und § 479 BGB. § 475a Abs. 1 BGB regelt den Verbrauchsgüterkaufvertrag über ausschließlich digitale Inhalte auf einem körperlichen Datenträger. Ein Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, ist in § 475a Abs. 2 BGB geregelt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs gemäß § 474 Abs. 1 BGB trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft.[4]

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person, z. B. GmbH, oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.[5]

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.[6]

 
Wichtig

Abgrenzung

Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien b...

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