Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Direktversicherung

Carola Hausen
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben des Arbeitnehmers eine Lebens- bzw. Rentenversicherung ab. Der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen sind hinsichtlich der Versorgungsleistungen des Versicherers ganz oder zum Teil bezugsberechtigt. Als Versorgungsleistungen kommen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Betracht. Die Direktversicherung ist – neben Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse und Pensionsfonds – einer der 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Steuerfreiheit von Beiträgen zu einer Direktversicherung ist in § 3 Nr. 63 EStG geregelt. Die Pauschalversteuerung der Beiträge aus Altzusagen erfolgt nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung.

1 Finanzierung durch Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer

Die Versicherungsprämien können aufgebracht werden

  • vom Arbeitgeber allein (als Arbeitgeberleistungen),
  • vom Arbeitnehmer allein (durch Gehaltsumwandlung)[1] oder
  • gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
[1] Hier sind seit 2022 15 % Arbeitgeberzuschuss verpflichtend, soweit der Arbeitgeber durch die Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

1.1 Behandlung beim Arbeitgeber

Die vom Arbeitgeber geleisteten Direktversicherungsbeiträge sind als Betriebsausgaben abziehbar.

1.2 Behandlung beim Arbeitnehmer

Die vom Arbeitnehmer finanzierten Beiträge sind als umgewandelter Arbeitslohn zu erfassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um laufende Beiträge oder um einen Einmalbeitrag handelt.

1.3 Aufzeichnungspflichten

Direktversicherungsbeiträge sind zwingend über die Lohnabrechnung im Lohnkonto zu erfassen und über den Buchungsbeleg der Lohnbuchhaltung in die Finanzbuchhaltung zu übernehmen. In die Lohnsteuerbescheinigungen fließen sie nur dann als Bruttobetrag ein, wenn die steuerfreien bzw. pauschalversteuerten Beträge überschritten wurden.

 
Wichtig

Keine Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung

Der steuerfreie Arbeitslohn sowie der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Einkommensteuerveranlagung unberücksichtigt.

2 Unterscheidung zwischen Alt- und Neuverträgen

Bei Direktversicherungen ist zu unterscheiden zwischen Alt- und Neuverträgen. Das entscheidende Datum ist der 1.1.2005.

Alle vorher abgeschlossenen Verträge gelten als Altverträge, für die unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin die Pauschalbesteuerung von 1.752 EUR jährlich mit 20 % pauschaler Lohnsteuer nach § 40b EStG in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung angewandt werden darf.

Ab dem 1.1.2005 abgeschlossene Verträge gelten als Neuverträge, für die uneingeschränkt § 3 Nr. 63 EStG anzuwenden ist.

Ab dem 1.1.2018 wurde der § 3 Nr. 63 EStG durch das sog. Betriebsrentenstärkungsgesetz erneut geändert. Danach sind die Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung nunmehr bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der Rentenversicherung steuerfrei (für 2025: 8 % von 96.600 EUR = 7.728 EUR). Sozialversicherungsfrei sind aber weiterhin nur 4 % der BBG = 3.864 EUR für 2025.

3 Altverträge: Zusagen vor dem 1.1.2005

Bis 31.12.2004 spielte es keine Rolle, ob es sich um

  • Kapitalversicherungen einschließlich Risikoversicherungen,
  • Rentenversicherungen oder
  • fondsgebundene Lebensversicherungen

handelte und welche Laufzeit vereinbart wurde.

3.1 Übergangsregelung für Altverträge

Die Versicherungsprämien können durch den Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Übernimmt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer von 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, sind die Beiträge sozialversicherungsfrei.

Pauschalierungsvoraussetzungen

Mit dem Alterseinkünftegesetz zum 1.1.2005 wurde der § 3 Nr. 63 EStG neu gefasst und die Pauschalbesteuerung bei der Direktversicherung abgeschafft.

Altverträge dürfen unter den unten genannten Voraussetzungen weiterhin pauschal versteuert werden.

Pauschalierungsfähig sind nur solche Beträge und Zuwendungen für den Arbeitnehmer,

  • die 1.752 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen (Pauschalierungsgrenze);
  • sie müssen außerdem aus einem ersten Dienstverhältnis bezogen werden.

Übersteigen die Beiträge und Zuwendungen 1.752 EUR im Kalenderjahr, müssen sie in Höhe des übersteigenden Betrags dem normalen Lohnsteuerabzug unterworfen werden.

Die Pauschalierungsvoraussetzungen sind ab 2018 dahingehend vereinfacht worden, dass die Pauschalierung – auch bei Arbeitgeberwechsel – uneingeschränkt angewendet werden darf, wenn sie vor 2018 mindestens für einen Beitrag angewandt wurde. Alle anderen Voraussetzungen sind nicht mehr zu prüfen. Im Fall des Arbeitgeberwechsels genügt es, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert wurde (z. B. durch eine Gehaltsabrechnung oder die Bescheinigung durch Arbeitgeber oder Versicherung).

 
Hinweis

Pauschalbesteuerung sichert Steuerbegünstigung

Bei weiterer Anwendung der Pauschalversteuerung bleiben spätere Auszahlungen nach Ablauf von 12 Jahren als Einmalzahlungen steuerfrei. Werden sie als laufende Rentenzahlungen geleistet, sind sie lediglich mit einem niedrigeren Ertragsanteil zu versteuern.

3.2 Pauschalversteuerung kann Beitragsfreiheit auslösen

In der Sozialversicherung ist zu unt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
bAV: Steuerrechtliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung
Eichhörnchen
Bild: Nennieinszweidrei (pixabay)

Bei der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung existieren nach wie vor zahlreiche Zweifelsfragen. Die Finanzverwaltung hat ihren Anwendungserlass mehrfach überarbeitet und dabei die Änderungen und Rechtsprechung der letzten Jahre eingebaut. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten steuerlichen Regelungen im Überblick.


Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


Praxis-Beispiele: Direktversicherung
Praxis-Beispiele: Direktversicherung

1 Pflichtzuschuss des Arbeitgebers wegen SV-Ersparnis 1.1 Arbeitgeberzuschuss von 15 %  Sachverhalt Ein Arbeitnehmer hat ein Gehalt von 3.500 EUR, Steuerklasse IV, kinderlos, keine Kirchensteuer, 1,7 % KV-Zusatzbeitrag. Ab Januar 2017 wurde eine ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren