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Direktionsrecht / 5 Versetzung

Stephan Wilcken
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Die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder zu einer anderen Tätigkeit ist die stärkste Art des Weisungsrechts. Sie kann dann durch das Direktionsrecht einseitig umgesetzt werden, wenn

  • der neue Arbeitsplatz den Tätigkeitsmerkmalen des alten entspricht

    oder

  • die Zuweisung der neuen Tätigkeit arbeitsvertraglich vereinbart

    und

  • die Versetzung dem Arbeitnehmer zumutbar ist und damit billigem Ermessen entspricht.[1]
[1] S. Stichwort Versetzung.

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