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Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. d ... / 2 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Rainer Hartmann
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Der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auch für volle Kalendermonate der Elternzeit oder der Krankheit anzusetzen. Die 0,03-%-Monatspauschale berücksichtigt die Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Darauf, wie oft im Kalendermonat das Fahrzeug tatsächlich zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird, kommt es nicht an. So ist z. B. ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall durch die Höhe des prozentualen Nutzungswerts bereits pauschal berücksichtigt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Dienstwagen während Krankengeldbezug

Ein Arbeitnehmer bezieht vom 15.5. bis 20.11. Krankengeld. Er muss das Fahrzeug während dieser Zeit nicht auf dem Betriebsgelände abstellen. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs beträgt 30.000 EUR, die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 28 km. Der Arbeitgeber wendet die 1-%-Pauschalwertmethode an.

Ergebnis: Der geldwerte Vorteil für Privatfahrten von Mai bis November beträgt monatlich 300 EUR (1 % von 30.000 EUR). Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Monate Mai bis November entsteht ein zusätzlicher geldwerter Vorteil von jeweils 252 EUR (0,03 % von 30.000 EUR x 28 km). Dies gilt auch für die Monate, in denen der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen wegen der Krankheit an keinem Tag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt hat.

Dies gilt auch für angeordnete Arbeit im Homeoffice oder Kurzarbeit, wenn der Arbeitnehmer den ganzen Monat seinen eigentlichen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht aufsuchen muss. Die strenge Auffassung der Finanzverwaltung, die den Ansatz des 0,03-%-Zuschlags auch für solche Monate verlangt, in denen der Arbeitnehmer nachwe...

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