Halter von "reinen" Elektroautos können ihre CO2-Einsparungen seit 2022 (und aktuell bis zum Jahr 2030) jährlich zertifizieren lassen und an die Mineralölunternehmen verkaufen. Der Verkauf erfolgt regelmäßig über Online-Plattformen als Zwischenhändler. Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge sind ausgeschlossen, die THG-Prämie wird nur für reine Elektrofahrzeuge gewährt.
Zur Abwicklung ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) mit dem darin eingetragenen Fahrzeughalter erforderlich. Die Zahlung kann aber auch an eine andere als in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person erfolgen, wenn diese eine Bestätigung des Halters – und damit eine Art Freigabebescheinigung – vorlegt.
Die Prämienzahlungen können steuerpflichtig sein. Die Steuerpflicht bestimmt sich danach, ob es sich um ein Fahrzeug im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen handelt:
- Im "unternehmerischen Bereich" folgen die Zahlungen den allgemeinen steuerlichen Regeln, d. h., ist das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen, stellen die Zahlungen Betriebseinnahmen dar.
- Für private Elektrofahrzeuge stellt die THG-Prämie keine steuerpflichtigen Einkünfte dar und bleibt im Ergebnis steuerfrei.
THG-Prämie eines E-Dienstwagens
Bei dem an Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagen ist die steuerliche Behandlung zudem davon abhängig, wer für den Dienstwagen die Prämie erhält. Bei der Überlassung eines Dienstwagens ist i. d. R. der Arbeitgeber der Fahrzeughalter. Die Prämie steht daher im Regelfall dem Arbeitgeber zu.
Vereinnahmt ausnahmsweise der Arbeitnehmer eine THG-Prämie für den ihm zur Nutzung überlassenen E-Dienstwagen, weil z. B. der Arbeitgeber als Fahrzeughalter dem Arbeitnehmer eine Bestätigung für den Quotenhandel erteilt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Prämienzahlung an den Arbei...