Die Kürzung um die Kosten für das Batterie- und Speichersystem ist für die Jahre 2019 bis 2021 ausgesetzt. Stattdessen wird der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage bei der 1-%-Methode nur mit 50 % angesetzt. Die Halbierung des Bruttolistenpreises führt im Ergebnis zu einer Absenkung des Prozentsatzes von 1 % auf 0,5 % und wird für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge angewendet, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 angeschafft oder geleast werden oder vor 2019 angeschafft, aber erstmals in 2019 überlassen wurden und im Fall von Hybridfahrzeugen bestimmte ökologische Anforderungen erfüllt sind.
Für bis 2022 angeschaffte, geleaste oder erstmals überlassene Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, für die keine Halbierung des Bruttolistenpreises erfolgen darf, gelten pauschale Abschläge für das Batteriesystem. Die pauschale Kürzung kann aber für Anschaffungen seit 2023 nicht mehr angewendet werden.
Anforderungen an Plug-in-Hybridfahrzeuge
Bei der Überlassung von Hybridelektrofahrzeugen (Plug-in-Hybride) als Dienstwagen ist die 50-%-Kürzung des Bruttolistenpreises für den Anschaffungszeitraum 2019 bis 2030 an folgende Voraussetzungen geknüpft:
| Anschaffung |
Max. CO2-Ausstoß |
Mindestreichweite des Elektromotors |
| 1.1.2019 – 31.12.2021 |
50g C02/km |
40 km |
| 1.1.2022 – 31.12.2024 |
50g C02/km |
60 km |
| 1.1.2025 – 31.12.2030 |
50g C02/km |
80 km |
Es ist ausreichend, wenn das Fahrzeug eine der beiden ökologischen Anforderungen erfüllt. Sind diese Anforderungen für die Kürzung nicht erfüllt, folgt die Dienstwagenbesteuerung den allgemeinen Regeln, die für Dienstwagen mit Verbrennungsmotoren gelten.
Nachweis der ökologischen Anforderungen in der Praxis
Die maximal zulässige CO2-Menge sowie die erforderliche Mindestreichweite des Kfz unter ausschließlicher Nutzung des Elektromotor...