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Dienstwagen: Behandlung in der Entgeltabrechnung / 4.2.3 50-%-Ansatz des Bruttolistenpreises

Rainer Hartmann
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Die Kürzung um die Kosten für das Batterie- und Speichersystem ist für die Jahre 2019 bis 2021 ausgesetzt. Stattdessen wird der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage bei der 1-%-Methode nur mit 50 % angesetzt.[1] Die Halbierung des Bruttolistenpreises führt im Ergebnis zu einer Absenkung des Prozentsatzes von 1 % auf 0,5 % und wird für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge angewendet, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 angeschafft oder geleast werden oder vor 2019 angeschafft, aber erstmals in 2019 überlassen wurden und im Fall von Hybridfahrzeugen bestimmte ökologische Anforderungen erfüllt sind.

Für bis 2022 angeschaffte, geleaste oder erstmals überlassene Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, für die keine Halbierung des Bruttolistenpreises erfolgen darf, gelten pauschale Abschläge für das Batteriesystem.[2] Die pauschale Kürzung kann aber für Anschaffungen seit 2023 nicht mehr angewendet werden.

Anforderungen an Plug-in-Hybridfahrzeuge

Bei der Überlassung von Hybridelektrofahrzeugen (Plug-in-Hybride) als Dienstwagen ist die 50-%-Kürzung des Bruttolistenpreises für den Anschaffungszeitraum 2019 bis 2030 an folgende Voraussetzungen geknüpft:

 
Anschaffung Max. CO2-Ausstoß Mindestreichweite des Elektromotors
1.1.2019 – 31.12.2021 50g C02/km 40 km
1.1.2022 – 31.12.2024 50g C02/km 60 km
1.1.2025 – 31.12.2030 50g C02/km 80 km

Es ist ausreichend, wenn das Fahrzeug eine der beiden ökologischen Anforderungen erfüllt. Sind diese Anforderungen für die Kürzung nicht erfüllt, folgt die Dienstwagenbesteuerung den allgemeinen Regeln, die für Dienstwagen mit Verbrennungsmotoren gelten.

Für ein Hybridfahrzeug, das im Zeitraum 2019-2022 angeschafft wurde und die Anforderungen laut Tabelle nicht erfüllt hat, konnte eine pauschale Kürzung in Abhängigkeit der kWh infrage kommen.[3] Nach jener Regelung kann ein pauschaler Abschlag erfolgen, wenn die Anforderungen nach dem Elektromobilitätsgesetz nicht erfüllt sind.[4] Für Anschaffungen im Jahr 2022 berechnet sich in diesem Fall der pauschale Abschlag mit 50 EUR pro kWh und einer Obergrenze von 5.500 EUR. Der maßgebende Kürzungsbetrag gilt ab dem begünstigten Anschaffungsjahr für den gesamten Zeitraum der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens. Diese Regelung ist zum 31.12.2022 ausgelaufen und kann für Anschaffungen seit 2023 nicht mehr angewendet werden.[5]

 
Hinweis

Nachweis der ökologischen Anforderungen in der Praxis

Die maximal zulässige CO2-Menge sowie die erforderliche Mindestreichweite des Kfz unter ausschließlicher Nutzung des Elektromotors ergibt sich aus der sog. Übereinstimmungsbescheinigung. Sind in der Bescheinigung mehrere Werte ausgewiesen, ist auf die "Elektrische Mindestreichweite innerorts" abzustellen.[6]

Für die Feststellung dieser Voraussetzungen kann nicht mehr auf das E-Kennzeichen abgestellt werden.[7] Seit 2022 sind die in der Übersicht dargestellten Umweltvoraussetzungen für die Begünstigung von Hybridelektroautos im Gesetz festgelegt.[8]

 
Achtung

Nachweis der Mindestreichweite

Für ab 2022 neu oder gebraucht angeschaffte Plug-in-Hybridfahrzeuge ist für die Halbierung des Bruttolistenpreises bei der Firmenwagenbesteuerung eine elektrische Mindestreichweite von 60 km von 1.1.2022 bis 31.12.2024 bzw. ab 1.1.2025 von 80 km erforderlich. Das E-Kennzeichen ist kraftfahrzeugrechtlich bislang weiterhin an die Grenze von 40 km geknüpft. Bei seit 2022(neu) angeschafften Plug-in-Hybrid-Dienstwagen kann die erforderliche Mindestreichweite des Elektromotors bis auf Weiteres nur noch durch die sog. Übereinstimmungsbescheinigung nachgewiesen werden (Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der EG-Richtlinie 2007/46 bzw. nach Art. 38 der EU-Verordnung 168/2013).

. Das Nachweisverfahren gilt auch für ab 1.1.2025 neu oder gebraucht angeschaffte Plug-in-Hybridfahrzeuge, bei denen die Halbierung des Bruttolistenpreises für die Dienstwagenbesteuerung an eine elektrische Mindestreichweite von 80 km geknüpft ist.[9]

Rundung auf volle 100 EUR nach Halbierung der Bemessungsgrundlage

Die Abrundung des inländischen Bruttolistenpreises auf volle 100 EUR ist nach der Kürzung um 50 % in Höhe des maßgebenden Abschlags vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

E-Dienstwagen: Halbierung des Bruttolistenpreises

Der Arbeitnehmer erhält ab Februar 2025 einen E-Dienstwagen, der ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber hat das Elektrofahrzeug gebraucht im Januar 2024 für 53.000 EUR angeschafft. Der Bruttolistenpreis bei Erstzulassung im Jahr 2018 hat 70.098 EUR betragen. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1-%-Regelung ermittelt. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 km.

Ergebnis:

 
Halbierter Bruttolistenpreis zur Berechnung des geldwerten Vorteils "E-Dienstwagen":
Bruttolistenpreis 70.098 EUR
Bemessungsgrundlage 50 % des Bruttolistenpreises von 70.098 EUR 35.049 EUR
Abgerundet auf volle 100 EUR 35.000 EUR
Geldwerter Vorteil Privatnutzung: 1 % x 35.000 EUR 350 EUR
Zuschlag für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: 0,03 % x 35.000 EUR x 20 km + 210 EU...

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