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Dienstwagen: Behandlung in der Entgeltabrechnung / 3.3 Ermittlung Gesamtkosten und Kilometersatz

Rainer Hartmann
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Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind nur die vom Arbeitgeber getragenen Kosten anzusetzen. Soweit der Arbeitnehmer laufende Aufwendungen übernimmt, bleiben diese bei der Ermittlung der Gesamtkosten außer Ansatz. Aus der ermittelten Fahrleistung des Fahrzeugs und den Gesamtkosten ist der Fahrzeugaufwand je gefahrenem Kilometer zu berechnen. Dieser Kilometersatz ist Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils, der auf die Privatfahrten entfällt.[1] Der Arbeitgeber muss wissen, dass für die Ermittlung der Gesamtkosten grundsätzlich der tatsächliche Kostenaufwand laut betrieblicher Buchführung maßgebend ist. Es empfiehlt sich, in folgenden Schritten vorzugehen:

[1]

Der geldwerte Vorteil kann mithilfe des Formulars Dienstwagen, geldwerter Vorteil mit Fahrtenbuch berechnet werden.

3.3.1 Abschreibung

Zu den abschreibungsfähigen Anschaffungskosten zählen auch die Aufwendungen für eine etwaige Sonderausstattung des Fahrzeugs, insbesondere für ein Navigationssystem oder eine Diebstahlsicherung. Nicht in die AfA-Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist der Kaufpreisanteil, der auf das Autotelefon entfällt. Die Abschreibung für das Fahrzeug berechnet sich nach den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und nicht wie bei der 1-%-Methode auf der Basis des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung.

 
Wichtig

Sonderregelung für Elektro-/Hybridelektroauto

Bei einem Elektro- bzw. Hybridelektroauto erhöhen die Kosten für die Batterie in Form der Abschreibung den Kilometersatz und damit im Ergebnis den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Entsprechend der Systematik bei der 1-%-Regelung erfolgt durch die Kürzung der Anschaffungskosten bei der Fahrtenbuchmethode eine Minderung der Abschreibung.[1] Sie bewirkt einen geringeren Kilometer-S...

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