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Dienstwagen: Behandlung in der Entgeltabrechnung / 3.2 Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Rainer Hartmann
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3.2.1 Erforderliche Angaben

Die Kilometer für dienstliche und private Fahrten, wozu auch die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. unter Umständen Familienheimfahrten zählen, sind anhand eines Fahrtenbuchs nachzuweisen. Damit der dadurch ermittelte Umfang der Privatnutzung dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt werden kann, schreibt die Verwaltung genau vor, wie ein solches Fahrtenbuch zu führen ist. Für dienstliche Fahrten sind danach folgende Angaben erforderlich:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,
  • Reiseziel und Reiseroute,
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.[1]

Für Privatfahrten genügen jeweils die Kilometerangaben; für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch ausreichend. Die Eintragungen können z. B. wie folgt aussehen:

 
Praxis-Beispiel

Fahrtenbuchaufzeichnungen

 
Abfahrt Ziel/Reiseroute Anlass/aufgesuchte Geschäftspartner Ankunft Gefahrene Kilometer
Tag Zeit Km-Stand Zeit Km-Stand Dienstliche Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte Private Fahrten
4.3. 8:00 10.100 Stuttgart-München-Stuttgart Fa. Kolb 18:30 10.700 600    
5.3.   10.700       10.720   20  
5.3.           10.780     60
5.3. 15:00 10.780 Stuttgart-Ludwigsburg-Stuttgart Fa. Held 17:00 10.810 30    

Zulässig sind auch elektronische Fahrtenbücher, wenn sie dieselben Anforderungen erfüllen wie bei analogen Eintragungen.[2]

[1] Niedersächsisches FG, Urteil v. 23.1.2019, 3 K 107/18, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter Az. VI B 25/19; FG Münster, Urteil v. 4.2.2010, 5 K 5046/07 E, U.
[2] S. Abschn. 3.2.5.

3.2.2 Aufzeichnungserleichterungen

Anforderung: Keine Beeinträchtigung der Aussagekraft

Auf einzelne der o. a. Angaben kann verzichtet werden, "soweit wegen der besonderen Umstände im Einzelfall die erforderliche Aussagekraft und Überprüfungsmöglichkeit" nicht beein...

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