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Dienstwagen: Behandlung in der Entgeltabrechnung / 2.7.2 Berechnung der 0,03-%-Monatspauschale

Rainer Hartmann
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Der Zuschlag berechnet sich für den einzelnen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des Bruttolistenpreises. Dabei kommt es für die Anwendung des 0,03-%-Zuschlags auf die tatsächliche Anzahl der Nutzungstage nicht an.[1]

Abzustellen ist auf die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, diese ist auf den nächsten vollen Kilometerbetrag abzurunden.

 
Praxis-Beispiel

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Ein Arbeitnehmer erhält einen gebraucht angeschafften Dienstwagen auch zur Privatnutzung. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 60.064 EUR betragen. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 km.

Ergebnis: Der geldwerte Vorteil pro Monat berechnet sich wie folgt:

 
Geldwerter Vorteil für Privatfahrten: 1 % von 60.000 EUR 600 EUR
Zuschlag für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: 0,03 % × 60.000 EUR × 20 km + 360 EUR
Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug Dienstwagen 960 EUR

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte bis zur Höhe der Pauschale von 0,38 EUR[2] pro Entfernungskilometer mit 15 % pauschal zu versteuern. Seit 2022 ist das Pauschalierungsvolumen z. B. bei regelmäßigem Homeoffice oder Teilzeitarbeit in bestimmten Fällen verhältnismäßig zu kürzen.[3]

[1] BFH, Urteil v. 4.4.2008, VI R 85/04, BStBl 2008 II S. 887; BFH, Urteil v. 28.8.2008, VI R 52/07, BStBl 2009 II S. 280; BFH, Urteil v. 22.9.2010, VI R 54/09, BStBl 2011 II S. 354; BFH Urteil v. 22.9.2010, VI R 55/09, BStBl 2011 II S. 358; BFH, Urteil v. 22.9.2010, VI R 57/09, BStBl 2011 II S. 354 ff.
[2] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i. d. F. des StÄndG 2025.
[3] Einzelheiten s. Abschn. 9.

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