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Dienstwagen: Behandlung in der Entgeltabrechnung / 1.6.4 Nutzungsverbot bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

Rainer Hartmann
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Die vorstehenden Ausführungen zu dienstrechtlich vereinbarten Nutzungsverboten gelten uneingeschränkt auch für die lohnsteuerliche Behandlung der Dienstwagenüberlassung an einen (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft.[1] Wird dem (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer (im Anstellungsvertrag) die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs ausdrücklich verboten, ist der Ansatz eines als Arbeitslohn zu versteuernden geldwerten Vorteils nach der 1-%-Regelung nicht zulässig.

Ist die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag hingegen ausdrücklich gestattet, liegt nach der Rechtsprechung des BFH immer Sachlohn vor. Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, denen die GmbH einen betrieblichen Pkw aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung überlassen hat.[2]

Privatfahrten trotz Nutzungsverbot

Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Dienstwagen trotz Nutzungsverbot unbefugt privat, liegt zwar kein Arbeitslohn, aber eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Die Grundsätze der bundeseinheitlichen Verwaltungsanweisung zur Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Dienstwagenüberlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer gelten weiter.[3] Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Körperschaftsteuersenats für die Frage einer vGA im Fall der Nutzung eines Dienstwagens nach wie vor der Anscheinsbeweis maßgebend.[4] Der BFH geht anders als der Lohnsteuersenat wie bisher davon aus, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm überlassenen Dienstwagen ungeachtet e...

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