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Dienstwagen: Behandlung in der Entgeltabrechnung / 10.3 Besteuerung im Lohnsteuerverfahren

Rainer Hartmann
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Der Lohnsteuerabzug für den aus der unentgeltlichen oder verbilligten Dienstwagenübernahme beim Arbeitnehmer entstehenden Sachbezug kann individuell im Rahmen der Lohnabrechnung nach den ELStAM und den für Einmalzahlungen geltenden Regeln im Zeitpunkt der Fahrzeugübereignung erfolgen. Sofern die Übereignung des Dienstwagens Teil einer Abfindungsvereinbarung bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist, kommt auch eine ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte infrage.[1] Seit dem 1.1.2025 wurde die ermäßige Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren aufgehoben.[2] Sie bleibt seither der Einkommensteuer vorbehalten, die der Arbeitnehmer zum Zwecke der Steuererstattung bei seinem Wohnsitzfinanzamt beantragen kann.[3]

Möglich ist aber auch die Pauschalbesteuerung mit 30 % nach § 37b Abs. 2 EStG.[4] Zu beachten ist hierbei, dass es sich bei der Kaufpreisverbilligung um eine zusätzliche Arbeitgeberleistung handeln muss, die betragsmäßig nicht über 10.000 EUR liegen darf. Die Bewertungsvorschrift für Belegschaftsrabatte (Bewertungsabschlag von 4 % und Rabattfreibetrag von 1.080 EUR) ist bei Anwendung der Pauschalierung mit 30 % ausgeschlossen.

[1] § 34 Abs. 2 i. V. m § 24 Nr. 1 EStG.
[2] § 34 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG; §39b Abs. 3 EStG.
[3] § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.
[4] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 – S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468.

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