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Dienstwagen / 9 Lohnbesteuerung

Rainer Hartmann
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9.1 Sachbezug "Dienstwagenüberlassung"

Der Sachbezug aus der Überlassung eines Dienstwagens rechnet zu den laufenden Bezügen, da er Monat für Monat anfällt. Die Besteuerung richtet sich also nach den für den laufenden Arbeitslohn geltenden Grundsätzen. Die Lohnsteuer ist deshalb im Regelfall zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn nach den ELStAM zu berechnen.

9.2 Lohnsteuerpauschalierung für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte

Für den geldwerten Vorteil der Dienstwagennutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hat der Arbeitgeber ein Besteuerungswahlrecht: Er kann die Lohnsteuer für diese steuerpflichtigen Sachbezüge anstatt nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch mit einem festen Pauschsteuersatz von 15 % erheben. Hinzu kommen die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hohe pauschale Kirchenlohnsteuer sowie der Solidaritätszuschlag, der sich bei der pauschalen Lohnsteuer unverändert mit 5,5 % berechnet.

Der Vorteil dieser Besteuerungsart liegt darin, dass hierbei keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Pauschalierungsfähiger Höchstbetrag

Die pauschale Dienstwagenbesteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist betragsmäßig begrenzt. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuer von diesen Bezügen nur insoweit mit einem festen Steuersatz erheben, als sie den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte.

15-Tage-Regel für Berechnung der Pauschalierung

Für die Berechnung des höchstmöglichen Pauschalierungsvolumens für die arbeitstäglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gilt eine Vereinfachungsregelung. Der Arbeitgeber kann im Lohnsteuerabzugsverfahren bei der Besteuerung mit der 0,03-%-Monatspauschale ohne weiteren Nachweis davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer mit seinem Dienstwagen 15 Fahrten pro Monat zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt hat. Benutzt der Arbeitnehmer s...

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