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Dienstwagen / 6 Kein geldwerter Vorteil bei Nutzungsverbot

Rainer Hartmann
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Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Da der Arbeitgeber im Falle eines Nutzungsverbots den Dienstwagen nicht für die private Nutzung überlassen will, wendet er dem Arbeitnehmer auch keinen geldwerten Vorteil zu. Voraussetzung für den Nichtansatz eines geldwerten Vorteils ist, dass das Nutzungsverbot durch entsprechende arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Unterlagen als Belege zum Lohnkonto nachgewiesen wird.[1]

Privatnutzung gegen den Willen des Arbeitgebers

Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Pkw hat keinen Lohncharakter. Ein Vorteil, den sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers selbst zuteilt, wird nicht "für" eine Beschäftigung gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn. Dies gilt selbst dann, wenn seitens der Firma das arbeitsrechtlich vereinbarte Nutzungsverbot nicht überwacht wird. Es gibt keinen Erfahrungsgrundsatz, nach dem sich Arbeitnehmer über ein arbeitsrechtliches Verbot hinwegsetzen bzw. dass solche Verbote nur zum Schein ausgesprochen werden.

Zum Schein ausgesprochenes Nutzungsverbot

Wird bei der Sachverhaltsaufklärung mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt, dass das Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen wurde, ist für die Dienstwagenüberlassung ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil auf Basis der 1-%-Regelung anzusetzen.

Hiervon ist auszugehen, wenn sich z. B. im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung aus den für den Dienstwagen geführten Kfz-Konten und dazu aufgezeichneten Belegen ergibt, dass der Dienstwagen regelmäßig für Privatfahrten eingesetzt wird, etwa am Wochenende oder im Urlaub. Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird bei Scheinnutzungsverboten dem Ar...

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