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Dienstwagen / 3.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Mit der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch der Anspruch auf die Überlassung des Dienstwagens. Der Arbeitnehmer hat das Fahrzeug mitsamt allen Papieren, Schlüsseln etc. an den Arbeitgeber herauszugeben. Bei rein betrieblicher Überlassung kann dies jederzeit und ohne "Auslauffrist" o. Ä. verlangt werden. Eine endgültige Rückgabeverpflichtung des Mitarbeiters bei privater Nutzungsmöglichkeit besteht aufgrund des Entgeltcharakters erst zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[1] Dies gilt auch im Fall der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich dürfte jedoch eine Surrogation seitens des Arbeitgebers durch Zahlung des Privatnutzungwertes zulässig sein (str.). Zulässig ist jedoch eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung als Widerrufsvorbehalt (s. o.), dass der Dienstwagen bereits bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben ist. Eine Nutzungsausfallkompensation ist nicht zu zahlen, solange der widerrufene Entgeltbestandteil 25 % des Gesamtentgelts nicht übersteigt und die Ausübung des Widerrufs und im Einzelfall billigem Ermessen entspricht (Ausübungskontrolle).[2] Stellt sich jedoch im Kündigungsschutzprozess die Kündigung als (offensichtlich) unwirksam heraus, stellt der Entzug des Dienstwagens eine Vertragspflichtverletzung dar.[3] Der Arbeitnehmer hat deshalb einen Anspruch auf Schadensersatz, der auf den Ersatz des entgangenen Nutzungswerts gerichtet ist.[4]

Beim Umfang des Schadensersatzanspruchs ist die Höhe des Nutzungswerts maßgeblich. Die Schadensberechnung der Nutzungsausfallentschädigung ist mit 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs im Anschaffungszeitpunkt anzusetzen.[5] Der Anspruch kann durch einen (gerichtlichen) Beendigungsverglei...

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