Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dienstwagen / 10 Umsatzbesteuerung des geldwerten Vorteils

Rainer Hartmann
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Dienstwagenüberlassung bestimmt sich danach, ob es sich um eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Leistung handelt.[1] Wird die private Nutzung arbeitsvertraglich festgelegt, ist umsatzsteuerlich von einer entgeltlichen Dienstwagenüberlassung auszugehen. Die private Nutzung stellt eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung dar.[2] Die Gegenleistung des Arbeitnehmers liegt in der anteiligen Arbeitsleistung begründet. Der BFH hat diese Rechtsauslegung für den in der Praxis üblichen Sachverhalt bestätigt, dass die Fahrzeugüberlassung zur Privatnutzung arbeitsvertraglich vereinbart wird.[3] Er erteilt der vorangegangenen Entscheidung des EuGH eine klare Absage, die einen tauschähnlichen Umsatz ausgeschlossen hat, wenn nur die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Entgelt infrage kommt.[4]

Vereinfachungsregelung für die Umsatzsteuerbesteuerung

Die Umsatzsteuer berechnet sich bei diesen Umsätzen nach dem Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung. Um diese gesetzlich erforderliche, aber aufwendige Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zu vermeiden, gilt eine Vereinfachungsregelung. Es wird nicht beanstandet, wenn auch für die Umsatzsteuer die lohnsteuerlichen Berechnungsmethoden zugrunde gelegt werden.[5] Bemessungsgrundlage ist der für Zwecke der Lohnsteuer ermittelte geldwerte Vorteil – abzüglich der Umsatzsteuer, da diese in den lohnsteuerlichen Bruttowerten bereits enthalten ist.[6] Allerdings darf anders als bei der Lohnsteuer eine Kürzung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage um etwaige Zuzahlungen (Nutzungsentgelte oder Zuschüsse zum Kaufpreis) des Arbeitnehmers nicht vorgenommen werden.

 
Hinweis

Keine Kürzung des Bruttolistenpreises bei (Hybrid-)Elektro-Dienstwagen für Umsatzsteuerzwecke

Be...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Strategisches Talent- und Kompetenzmanagement
Strategisches Talent- und Kompetenzmanagement neu denken
Bild: Haufe Shop

Unternehmen, die strategisch Talente fördern und Potenziale entfalten, gelten als erfolgreicher. Das Buch bietet konkrete Bausteine zur Professionalisierung des Talentmanagements an. Mit Best-Practice-Beispielen, Tools und KI-Instrumenten zur Implementierung eines nachhaltigen Talentmanagements.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren