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Dienstwagen, 1-%-Regelung / Sozialversicherung

Norbert Minn
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1 Geldwerter Vorteil des privat genutzten Dienstfahrzeugs

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug (Kfz) unentgeltlich zur privaten Nutzung, so ist der darin liegende Sachbezug als geldwerter Vorteil beitragspflichtig. Die in § 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV getroffenen Regelungen verweisen ausdrücklich auf das Steuerrecht. Deswegen wird der geldwerte Vorteil nach den Vorschriften des Steuerrechts[1] ermittelt.[2] Dies gilt auch für das im Steuerrecht mögliche Wahlrecht zwischen dem 0,03-%-Monatszuschlag und der 0,002-%-Tagespauschale, wenn der Dienstwagen dem Arbeitnehmer auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung steht.

Minderung des geldwerten Vorteils

In diesem Zusammenhang ist besonders auf Änderungen bezüglich der Minderung des geldwerten Vorteils bei Übernahme von Kfz-Kosten durch die Arbeitnehmer hinzuweisen.[3] Die Kürzung des geldwerten Vorteils bei der 1-%-Regelung z. B. für vom Arbeitnehmer getragene Benzinkosten schlägt gleichermaßen auf die sozialversicherungsrechtliche Bewertung durch. Dies gilt allerdings nur, wenn die Minderung des geldwerten Vorteils

  • entweder in der monatlichen Entgeltabrechnung oder
  • spätestens bis zur Erstellung der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung im Februar des Folgejahres vorgenommen wird.

Eine nachträgliche Minderung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Einkommensteuererklärung/-festsetzung kann sozialversicherungsrechtlich hingegen nicht (mehr) berücksichtigt werden.

[1] § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 1 EStG.
[2]

S. Dienstwagen.

[3]

S. Lohnsteuer, Abschn. 1.3.3.

2 Lohnsteuerpauschalierung des geldwerten Vorteils

Der geldwerte Vorteil, der dem Arbeitnehmer durch Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber entsteht, kann für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % besteuert werden.[1]

Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, hat dies gleichermaßen Auswirkungen in der Sozialversicherung. In diesem Fall bleibt der von der Pauschalbesteuerung erfasste geldwerte Vorteil beitragsfrei.[2]

[1]

S. Lohnsteuer, Abschn. 2.4.

[2] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV i. V. m. § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b EStG.

3 Elektro-Dienstwagen/Hybridfahrzeuge

3.1 Bewertung der steuerlichen Sondervorteile für privat genutzte Elektro-Dienstwagen

Für privat genutzte Elektro-Dienstwagen gelten steuerliche Sondervorteile.[1] Da die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des geldwerten Vorteils an die steuerrechtliche Behandlung geknüpft ist, schlägt sich die beschriebene Bruttolistenpreisminderung für Elektrofahrzeuge gleichermaßen nieder.

[1]

S. Lohnsteuer, Abschn. 1.2.

3.2 Bewertung des elektrischen Aufladens des Elektro-/Hybridfahrzeugs

Im Zusammenhang mit der Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen ist die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 46 EStG zu beachten. Nach dieser sind die zusätzlich vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen des Elektro- oder Hybridfahrzeuges an einer ortsfesten betrieblichen Ladestation steuerfrei und damit gleichermaßen auch beitragsfrei zur Sozialversicherung. Dies gilt allerdings nur, wenn diese geldwerten Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt[1] erbracht werden.

Auch diese, zunächst bis Ende 2020 zeitlich befristete Freistellungsregelung wurde auf Zeiträume vor dem 1.1.2031 ausgedehnt.

[1]

S. Zusätzlichkeitsvoraussetzung.

4 Überlassung mehrerer Fahrzeuge

Die lohnsteuerrechtlichen Auswirkungen bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge schlagen sich gleichermaßen auch in der Sozialversicherung nieder.[1] So kann sich bei abwechselnder Nutzung mehrerer Fahrzeuge durch einen von der Anzahl her geringeren nutzungsberechtigten Arbeitnehmerkreis ein höherer geldwerter Vorteil – und damit ein höheres sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt – als 1 % ergeben.

[1]

S. Lohnsteuer, Abschn. 4.

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