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Dienstreise / 4 Unterbrechung des Unfallversicherungsschutzes

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Während einer Dienstreise ist ein Versicherter nicht bei allen Verrichtungen ununterbrochen unfallversicherungsrechtlich geschützt. Gerade bei längeren Dienstreisen lassen sich im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen, und solche, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Tod im Hotelzimmer

Ein Arbeitnehmer, der auf einer mehrtägigen Dienstreise von einem Hotelangestellten am Morgen tot in seinem Hotelzimmer aufgefunden wird, war zwar als abhängig Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auch auf seinen Betriebsreisen und Betriebswegen versichert. Es konnte aber nicht geklärt werden, welche Tätigkeit der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes konkret ausübte. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verlangt jedoch ein auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zeitlich auf eine Arbeitsschicht begrenzt ist und den Tod als Folge verursacht hat. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Arbeitnehmer sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet.[2]

Hier konnte der sachliche Zusammenhang des Todes mit seiner beruflichen Tätigkeit nicht im Vollbeweis nachgewiesen werden. Ein Arbeitsunfall ist deshalb abgelehnt worden.

[1] LSG Bayern, Urteil v. 6.11.2017, L 3 U 52/15.
[2] BSG, Urteil v. 22.9.1966, 2 RU 16/65.

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