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Dienstrad / Arbeitsrecht

Dr. Constanze Oberkirch
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1 Vertragsgestaltungen

In der Praxis kommen im Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Überlassung[1] von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in jüngster Zeit vermehrt Fälle vor, in denen folgende Vertragsgestaltungen gewählt werden:

  • Abschluss eines Rahmenvertrags zwischen dem Arbeitgeber und einem Anbieter, der regelmäßig die gesamte Abwicklung betreut.
  • Abschluss von Einzelleasingverträgen zwischen dem Arbeitgeber (= Leasingnehmer) und einem Leasinggeber über die (Elektro-)Fahrräder mit einer festen Laufzeit von meist 3 Jahren.
  • Abschluss eines Nutzungsüberlassungsvertrags zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hinsichtlich des einzelnen (Elektro-)Fahrrads für diese Dauer, der auch eine private Nutzung zulässt.
  • Änderung des Arbeitsvertrags, in dem einvernehmlich das künftige Gehalt des Arbeitnehmers für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag (i. d. R. in Höhe der Leasingrate) herabgesetzt wird (Gehaltsumwandlung).
  • Zudem sehen die Vertragsgestaltungen regelmäßig vor, dass ein Dritter (z. B. Leasinggeber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) dem Arbeitnehmer das von ihm genutzte (Elektro-)Fahrrad bei Ende der Überlassung durch den Arbeitgeber zu einem Restwert von z. B. 10 % des ursprünglichen Kaufpreises verkaufen kann.
[1] S. Abschn. 3.4.

2 Störungen bei der Abwicklung

Haben der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Nutzung/Überlassung eines Dienstrades getroffen, können sich Änderungen im Arbeitsverhältnis unter bestimmten Umständen auch auf die Dienstradvereinbarung auswirken.

2.1 Entgeltfortzahlung und Leasing

Erkrankt der Arbeitnehmer, stellt sich die Frage, wer die Leasingraten zu zahlen hat. Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht Osnabrück[1] auseinandergesetzt.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber mit seiner Arbeitnehmerin die Überlassung von 2 Diensträdern für einen Zeitraum von 3...

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