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Dienstbarkeiten: Nießbrauch – Altrechtliche Dienstbarkei ... / 1.4.2 Instandhaltungspflichten

Dr. Michael Cirullies
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Gewöhnliche Unterhaltung

Bezüglich der Verwaltung gibt es immer wieder Streit darüber, welche Instandhaltungspflichten der Nießbraucher hat. Er hat lediglich für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen ihm nur insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.[1] Hierzu zählen nur solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände, zu erwarten sind.[2] Dazu gehören insbesondere normale Verschleißreparaturen. Darüber hinausgehende Maßnahmen obliegen dem Nießbraucher jedoch nicht, wie etwa die Erneuerung der Elektroinstallation[3] oder die Erneuerung der Dacheindeckung.[4]

Abweichende Vereinbarung möglich

Grundsätzlich hat der Nießbraucher die belastete Sache zwar nur in ihrem wirtschaftlichen Bestand, nicht aber in ihrem Kapitalwert zu erhalten.[5]Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen ihm nur insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören. Etwas anderes gilt indessen, wenn es dem Nießbraucher in Abweichung von dieser Regelung obliegt, auch außergewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen. In diesem Fall kann er seine Aufwendungen nicht nach § 1049 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.[6] Ebenso können die Parteien eine von § 1050 BGB abweichende Regelung treffen, wonach der Nießbraucher Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, nicht zu vertreten hat.[7]

Modifizierungen

Die gesetzlichen Regelungen der §§ 1036 Abs. 2, 1037 Abs. 1, 1041 Satz 1 BGB über die Pflicht zur Erhaltung der Substanz einer nießbrauchsbelasteten Sache können jedoch nicht mit dinglicher Wirkung abbedungen werden.[8]

So kann beispielsweise eine Vereinbarung, nach der der Berechtigte bei Ausübung seines Nießbrauchs nur diejenige Sorgfalt schuldet, die er in eigenen Dingen anzuwenden pflegt, nicht in das Grundbuch eingetragen werden.[9]

Das OLG Bremen[10] hat andererseits entschieden, dass der Nießbraucher mit dinglicher Wirkung zu einer Totalerneuerung oder einem Wiederaufbau eines vollständig zerstörten Gebäudes verpflichtet werden könne.

[1] § 1041 BGB.
[2] BGH, Urteil v. 6.6.2003, V ZR 392/02, NJW-RR 2003 S. 1290.
[3] BGH, Urteil v. 13.7.2005, VIII ZR 311/04, NJW-RR 2005 S. 1321.
[4] BGH, Urteil v. 6.6.2003, V ZR 392/02, MDR 2003 S. 1170; vgl. auch Böttcher, NJW 2010, S. 1647, 1651 mit weiteren Beispielen.
[5] § 1041 Satz 1 BGB.
[6] BGH, Urteil v. 23.1.2009, V ZR 197/07, NJW 2009 S. 1810.
[7] BGH, a. a. O.
[8] KG, Beschluss v. 11.4.2006, 1 W 609/03, DNotZ 2006 S. 470 mit Anm. Frank.
[9] OLG Nürnberg, Beschluss v. 8.11.2021, 15 W 3774/21, FGPrax 2022 S. 11.
[10] OLG Bremen, Beschluss v. 17.6.2020, 3 W 15/20, RNotZ 2022 S. 96.

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