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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.1.3 Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens

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(1) 1Treffen im Rahmen des einheitlichen Tatgeschehens i.S.d. § 264 StPO Steuerstraftaten mit anderen Straftaten außerhalb des § 386 Abs. 2 Nr. 2 AO zusammen, z.B. mit einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB oder einem Betrug nach § 263 StGB (vgl. S 8.1.3 Abs. 3), ist die Staatsanwaltschaft und nicht die Familienkasse Herrin des Ermittlungsverfahrens (§§ 160 Abs. 1 StPO, 386 Abs. 2 Nr. 2 AO). 2Dasselbe gilt bei § 386 Abs. 3 AO (Haft- bzw. Unterbringungsbefehl gegen den Beschuldigten). 3Bei Zweifeln über die Zuständigkeitsfrage empfiehlt sich eine Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft, vgl. Nr. 17 AStBV (St) 2023/2024.

(2) 1Der Begriff der Tat in § 386 AO ist strafverfahrensrechtlicher Natur und i.S.v. § 264 StPO zu verstehen. 2Gemeint ist ein ggf. aus mehreren sachlich-rechtlich selbständigen Tathandlungen (§§ 52 und 53 StGB) bestehender einheitlicher Lebenssachverhalt, der im Falle getrennter Verfolgung und Aburteilung der Tathandlungen unnatürlich aufgespalten würde.

(3) 1Gleichwohl hat die BuStra-Stelle auch in diesen Fällen beim Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu ermitteln (§ 386 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 397 Abs. 1 AO). 2Sie hat in dem dann von der Staatsanwaltschaft zu führenden Ermittlungsverfahren die Rechte und Pflichten einer Polizeibehörde wahrzunehmen (§§ 402 Abs. 1, 399 Abs. 2 Satz 2 AO; 163 StPO). 3Das bedeutet auch, dass die BuStra-Stelle den Weisungen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren Folge zu leisten hat (§ 167 StPO). 4Andererseits ist sie hinsichtlich der Steuerstraftat befugt, sich an den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft oder der Polizei zu beteiligen (§ 403 Abs. 1 AO). 5Die BuStra-Stelle gibt der Staatsanwaltschaft Anlass und Ergebnis ihrer Ermittlungen unverzüglich bekannt (§§ 386 Abs. 1 Satz 1, 402 Abs. 1 AO, 163 Abs. 2 Satz 1 ...

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