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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 1 Allgemeines

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[1]Nach § 386 Abs. 1 Satz 2 AO sind die Familienkassen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld nach dem EStG auch für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten i.S.d. § 369 AO und Steuerordnungswidrigkeiten i.S.d. §§ 378, 379 AO zuständig. [2]Ferner haben die Familienkassen im Strafverfahren im Zusammenhang mit Kindergeld nach dem EStG die gleichen Rechte und Pflichten wie die Finanzämter im Steuerstrafverfahren. [3]Die Familienkassen unterliegen auch bei der Verfolgung von Steuerstraftaten und der Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten der Fachaufsicht des BZSt.

S 1.1 Gesetzliche Vorschriften

Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sind insbesondere folgende Vorschriften der AO von Bedeutung:

1.

Strafrecht:

  • § 369 AO (Steuerstraftaten),
  • § 370 AO (Steuerhinterziehung),
  • § 371 AO (Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung),
  • § 376 AO (Verfolgungsverjährung) und
  • §§ 385 bis 408 AO (Strafverfahren).

Im Übrigen gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht und das Strafverfahren, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze bzw. die Vorschriften der AO nichts anderes bestimmen (§§ 369 Abs. 2, 385 AO), namentlich StGB, JGG, StPO und GVG.

2.

Ordnungswidrigkeitenrecht:

  • § 377 AO (Steuerordnungswidrigkeiten),
  • § 378 AO (Leichtfertige Steuerverkürzung),
  • § 379 AO (Steuergefährdung),
  • § 384 AO (Verfolgungsverjährung) und
  • §§ 409 bis 412 AO (Bußgeldverfahren).

Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teiles des OWiG, soweit die §§ 409 bis 412 AO nichts anderes bestimmen (§ 377 Abs. 2 AO). Im Übrigen gelten die nach § 46 Abs. 1 OWiG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der StPO, des GVG und des JGG. § 410 Abs. 1 AO bestimmt darüber hinaus eine entsprechende Anwendung ...

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