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Die Woche im Blick (BB 2018, Heft 18, S. 981)

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Einführung

Im Blickpunkt

 
Der EuGH hat im Urteil vom 20.12.2017 – C-504/16 und C-613/16 – entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie (90/435/EWG) sowie Art. 49 AEUV mit einer nationalen Vorschrift die § 50d Abs. 3 EStG i. d. F. des JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2592) entgegenstehen. Diese Auslegung ist auf die gleichlautenden Bestimmungen der Art. 1 Abs. 4 und Art. 5 der Richtlinie 2011/96/EU sowie insoweit auch auf § 50d Abs. 3 EStG in der aktuell geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7.12.2011 (BGBl. I 2011,  2592) insoweit zu übertragen, als diese Fassung des § 50d Abs. 3 EStG mit der Fassung des JStG 2007 übereinstimmt. Dazu hat sich das BMF im Schreiben vom 4.4.2018 – IV B 3 – S 2411/07/10016-14 zur Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG geäußert, s. BB 2018, 853. § 50d Abs. 3 S. 2 EStG in der aktuellen Fassung, wonach ausschließlich die Verhältnisse der ausländischen Gesellschaft maßgeblich sein sollen und organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale von Unternehmen, die der ausländischen Gesellschaft nahestehen, außer Ansatz bleiben, ist nach Auffassung des BMF in Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung nach § 43b EStG geltend macht, nicht anzuwenden. Das betrifft Fälle, in denen mit der Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft lediglich ein steuerlicher Vorteil erlangt werden soll. Es handelt sich im Ergebnis um ein Verständnis, das mit der Anwendung des § 42 AO vergleichbar ist. Das BMF-Schreiben greift aber nur punktuell Aspekte der EUGH-Rechtsprechung auf und geht in bestimmten Konstellationen pauschal von Missbrauch aus. Genau genommen reagiert das BMF damit auf den Sachverhalt der Rec...

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