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Die Woche im Blick (BB 2017, Heft 45, S. 2675)

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Einführung

Im Blickpunkt

 
Am 23.10.2017 hat sich der Rat der Arbeits- und Sozialminister der EU auf einen Reformkompromiss zur mittlerweile 20 Jahre alten Europäischen Entsenderichtlinie verständigt. Diese regelt die Bedingungen, unter denen ausländische Arbeitskräfte eingesetzt werden dürfen. Als ein wesentliches Element der Einigung gilt der vereinbarte Grundsatz der gleichen Entlohnung für gleiche Arbeit am gleichen Ort. Darüber hinaus zielt die Einigung darauf ab, für alle Beteiligten Rechtsklarheit darüber zu schaffen, welche Lohnzuschläge mit der Entlohnung verrechnet werden dürfen und welche nicht. Nicht zuletzt soll durch den Reformkompromiss auch der Schutz Langzeitentsandter deutlich verbessert werden, indem für sie grundsätzlich nach zwölf Monaten Arbeit im Gastland mit wenigen Ausnahmen das gesamte Arbeitsrecht des Gastlandes gelte. Bundesministerin Barley lobte den gefundenen Kompromiss als einen entscheidenden Durchbruch. Durch das nun geltende Prinzip des gleichen Lohns für gleiche Arbeit am gleichen Ort werde der arbeitsrechtliche Schutz entsandter Arbeitnehmer künftig deutlich verbessert (vgl. hierzu PM BMAS vom 24.10.2017). Auch Marianne Thyssen, EU-Kommissarin für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität, bezeichnete die Entscheidung als eine gerechte und ausgewogene Vereinbarung (vgl. PM EU-Kommission vom 24.10.2017). Den Neuerungen muss noch das Europäische Parlament zustimmen.

Florian Schnitzler, Redakteur Arbeitsrecht

Entscheidungen

BAG: Pfändbarkeit von Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

1. Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen.

2. H...

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