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Die Verordnung über Arbeitsstätten / 2.7 Unterweisung der Beschäftigten (§ 6)

Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
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Mit der ArbStättV-Reform 2016 ist der Inhalt von § 6 vollständig ausgetauscht worden. Bis zur Reform wurden in § 6 allgemeine Anforderungen an Arbeits-, Sanitär- und Sozialräume formuliert, die dann im Anhang weiter konkretisiert und in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten noch detaillierter präzisiert wurden. Um diese Zersplitterung der maßgeblichen Rechtsquellen zu reduzieren, wurden die Anforderungen aus § 6 im Anhang mit den entsprechenden Konkretisierungen zusammengefasst. § 6 wurde stattdessen mit den neuen Regelungen zur Unterweisung der Beschäftigten gefüllt.

Die Vorschriften in § 6 zur arbeitsstättenrechtlichen Unterweisung der Beschäftigten betreffen Inhalte, Umfang, Zeitpunkt, Art und Dokumentation der Unterweisung, die der Arbeitgeber hinsichtlich der arbeitsstättenspezifischen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen durchzuführen hat. Bis dahin wurde diese Pflicht allein auf das generelle Unterweisungsgebot gemäß § 12 ArbSchG gestützt, das seit der ArbStättV-Reform 2016 für den Regelungsbereich der ArbStättV durch § 6 konkretisiert wird. Die Neuregelung sollte es dem Arbeitgeber erleichtern, Einzelheiten der Unterweisungspflicht im Bereich Arbeitsstätten besser zu erkennen. In anderen Arbeitsschutzverordnungen finden sich ähnliche Konkretisierungen der Unterweisungspflicht (z. B. § 12 BetrSichV, § 14 GefStoffV, § 11 LärmVibrationsArbSchV). Eine Ausweitung der Arbeitgeberpflichten war mit § 6 nicht beabsichtigt, wohl aber eine Präzisierung, die Anlass geben kann, die bestehende betriebliche Praxis zu überprüfen.

§ 6 Abs. 1 bis 3 ArbStättV benennt auf allgemeiner Ebene die Inhalte, auf die sich die Unterweisung zu erstrecken hat. In § 6 Abs. 1 wird streng unterschieden zwischen den Informationen, die der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, und der eigentlich...

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