Dr. jur. Edgar Rose
, Prof. Dr. Jürgen Taeger
In § 4 werden fünf konkrete Pflichten des Arbeitgebers zusammengefasst, die übergreifende Bedeutung haben und deshalb nicht bei den technischen Details des Anhangs platziert werden sollten. Sie beziehen sich auf die Instandhaltung und Mängelbeseitigung, Reinigung der Arbeitsstätten, Wartung und Überprüfung von Sicherheitseinrichtungen, Flucht- und Rettungsvorkehrungen sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen.
Die Pflicht zur Instandhaltung der Arbeitsstätte (§ 4 Abs. 1) umfasst die Einzelaufgaben der regelmäßigen Wartung und Inspektion der Räume und Anlagen sowie erforderlichenfalls der Instandsetzung und soweit möglich der Verbesserung. Mängel sind unverzüglich zu beseitigen, also ohne schuldhaftes Zögern. Ist dies ausnahmsweise nicht sofort möglich, weil etwa Ersatzteile erst zu beschaffen sind oder das zuständige Personal eine längere Mängelliste abzuarbeiten hat, ist nach Gefährdungslage zu entscheiden. Ist die Gefahr gering, die von dem festgestellten Mangel ausgeht, kann im Zeitraum bis zur schnellstmöglichen Mängelbeseitigung – in der Regel unter Beachtung besonderer Vorkehrungen wie z. B. Sicherheitskennzeichnung – weitergearbeitet werden. Bestehen dagegen unmittelbare erhebliche Unfall- oder Gesundheitsgefahren, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen. Unmittelbar und erheblich sind Gefahren, bei denen ein erheblicher Gesundheitsschaden mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, wenn nicht gehandelt wird (Beispiel: Sicherheitsvorkehrungen sind defekt). Außerhalb des Gefahrenbereichs kann weitergearbeitet werden (vgl. BR-Drs. 506/16, S. 28). Damit eine unverzügliche Arbeitseinstellung möglich ist, muss je nach betrieblichen Umständen das Leitungspersonal entsprechend geschult und bevollmächtigt werden, die ...