4.1 Rechte gegenüber dem Arbeitgeber
Die Mitwirkungsrechte der SBV gegenüber dem Arbeitgeber beschränkten sich bis Ende 2016 nach § 95 Abs. 2 SGB IX a. F. auf Unterrichtungs-, Anhörungs- und Erörterungsrechte. Mit Inkrafttreten von Art. 2 BTHG zum 30.12.2016 ist das Mitwirkungsrecht beim Ausspruch von Kündigungen schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Mitarbeiter erheblich erweitert worden: unterbleibt die Anhörung der SBV, führt dies nun zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigung.
4.1.1 Allgemeine Unterrichtungs- und Anhörungspflicht
Der Arbeitgeber hat die SBV in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören sowie ihr die danach getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Diese Unterrichtungspflicht ist weitergehender als das Informationsrecht des Betriebsrats.
Bei Eingang der Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar zu unterrichten. Unterlässt es der Arbeitgeber, die SBV entgegen § 178 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen, spricht dies nach der Rechtsprechung des BAG dafür, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer wegen seiner Behinderung benachteiligt wurde und damit ein Indiz i. S. d. § 22 AGG vorliegt, das für einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot spricht. Es ist Sache des Arbeitgebers, dies zu widerlegen.
Allerdings kann ein solches Indiz für einen Verstoß nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber zu einer Unterrichtung bzw. Anhörung der SBV verpflichtet ist, mithin die Voraussetzungen des § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vorliegen. Dazu ist erforderlich, dass es um eine Angelegenheit geht, die e...