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Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen im Wandel der Zeit (BB 2011, Heft 45, S. 2808)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine "Zuvor-Beschäftigung" im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Das ergibt – nach neuerer Auffassung des BAG – die an ihrem Sinn und Zweck orientierte, verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Regelung. Das BAG gibt damit in seinem Urteil vom 6.4.2011 zum Aktenzeichen 7 AZR 716/09 (BBL2011-2099-1) ganz offensichtlich seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eindeutig und demgemäß klar gegen eine einschränkende Regelung des § 14 Abs. 2 TzBfG spreche (vgl. BAG, 6.11.2003 – 2 AZR 690/02 = NZA 2005, 218). Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die chronologische Entwicklung des Meinungsstandes zu sachgrundlosen Befristungen von Arbeitsverträgen geben.

I. Frühere arbeitsgerichtliche Entwicklung

Schon das Reichsgericht hat entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen unzulässig sei, wenn der Arbeitgeber damit versucht, die gesetzlichen Vorschriften über den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern zu umgehen.[1] Anschließend hat auch das BAG entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam sei, wenn sie dem Arbeitnehmer den Kündigungsschutz nimmt, obwohl keine besonderen Gründe für die Befristung sprechen.[2] Dass befristete Arbeitsverträge zwar grundsätzlich zulässig seien, ergebe sich nicht nur aus § 620 Abs. 1 BGB, sondern auch aus der im Arbeitsrecht geltenden Vertragsfreiheit.[3] Die Vertragsfreiheit könne aber dazu führen, dass der meist sozial ...

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