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Die neue Nachspaltungsveräußerungssperre nach § 15 Abs.  ... / a) Wirkungsweise der Konzernklausel

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In der alten Fassung des § 15 Abs. 2 UmwStG war die Behandlung einer mittelbaren Veräußerung nach einer Spaltung zu Buch- oder Zwischenwerten umstritten. In der Literatur wurde vielfach die Auffassung vertreten, dass nur die unmittelbare Veräußerung der Anteile an der übertragenden oder übernehmenden Gesellschaft zu einem Verstoß gegen die Nachspaltungsveräußerungssperre führen könnte. Eine mittelbare Veräußerung – also die Übertragung von Anteilen einer Kapitalgesellschaft, die an den übertragenden oder übernehmenden Gesellschaften beteiligt ist – wäre nach dieser Auffassung unschädlich gewesen.[1]

Die Finanzverwaltung hat hingegen vertreten, dass eine mittelbare Veräußerung ebenfalls schädlich sei.[2]

Mit der Neufassung wurde die Auffassung der Finanzverwaltung in das Gesetz aufgenommen (vgl. § 15 Abs. 2 S. 7 Halbs. 2 UmwStG). Dadurch entsteht eine erhöhte Rechtssicherheit. Andererseits werden der Praxis mögliche Gestaltungsspielräume genommen. Der Wortlaut ist weit und erfasst zunächst jedwede mittelbare Veräußerung. Eine engere teleologische Auslegung postuliert, dass eine mittelbare Veräußerung nur schädlich sein soll, wenn das betreffende Vermögen durch die Spaltung der Veräußerungsmasse hinzugefügt wird.[3] Das folgende...

... Beispiel...

... zeigt die klassische Kettengestaltung, die von dieser Regelung erfasst werden soll:

  • Die Konzernmutter M-GmbH hält jeweils 100 % der Anteile an der A-GmbH, der B-GmbH und der C-GmbH. Die übertragende A-GmbH spaltet zunächst einen Teilbetrieb (TB) zu Buchwerten auf die übernehmende B-GmbH ab.
  • Anschließend bringt die M-GmbH die Anteile an der B-GmbH durch einen Anteilstausch gem. § 21 UmwStG zu Buchwerten in die C-GmbH ein.
  • Schließlich verkauft die M-GmbH ihre Anteile an der C-GmbH, die die Beteiligung an der B-GmbH mitsamt des übertr...

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