Schäffer-Poeschel Redaktion
Aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 45e EStG wurde die sog. Zinsinformationsverordnung (ZIV) durch den deutschen Verordnungsgeber (dadurch deutsches Recht) am 26. 01. 2004 erlassen.
Die EU-Mitgliedstaaten hatten sich darauf verständigt, durch Austausch von Informationen die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen (wirtschaftliche Eigentümer) u. a. im Gebiet der EU sicherzustellen (siehe EU-Richtlinie 2003/48/EG vom 03. 06. 2003). Mit der ZIV hatte Deutschland die EU-Zinsrichtlinie umgesetzt und damit eine Regelung für Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an natürliche Personen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geschaffen. Die Regelung beschränkte sich nur auf grenzüberschreitende Zinsen und Erlöse aus dem Verkauf bestimmter festverzinslicher Wertpapiere. Die innerstaatlichen Regelungen über die Besteuerung von Zinserträgen blieben hiervon unberührt.
Banken in Deutschland sind verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die genannten Zinseinkünfte Kontrollmitteilungen zu erteilen. Das BZSt leitet die Meldungen an die zuständigen ausländischen Steuerbehörden der anderen europäischen Staaten weiter. Die von den ausländischen Steuerbehörden übermittelten Informationen über Zinszahlungen ausländischer Zahlstellen an in Deutschland ansässige Zahlungsempfänger leitet das BZSt an die zuständigen inländischen Finanzämter weiter.
Ausnahmen galten für Österreich, Belgien und Luxemburg.
Die EU-Zinsrichtlinie ist zum 01. 01. 2016 aufgehoben worden (durch Richtlinie (EU) des Rates 2015/2060 vom 10. 11. 2015). Der letzte Datenaustausch erfolgte entsprechend der o. g. Aufhebungsrichtlinie im Kalenderjahr 2016 für den Meldezeitraum 2015.
Ab dem Meldezeitraum 2016 (Zuflüsse ab dem 01. 01. 2016) werden Informationen entsprechend des Common Reporting Standard (CRS) ausgetauscht. Dem zunehmenden grenzüberschreitenden Steuerbetrug/Steuerhinterziehung kann nur mit einem zeitnahen Austausch steuerrelevanter Informationen zwischen den Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten (insbesondere Daten über von Finanzinstituten geführten Finanzkonten) begegnet werden.
Vor diesem Hintergrund haben sich zwischenzeitlich mehr als 90 Staaten und Staatsgebiete darauf verständigt, durch gegenseitigen Informationsaustausch über Finanzkonten eine effektive Besteuerung sicherzustellen. Hierzu wurde ein einheitliches Verfahren – der Common Reporting Standard – CRS – (ein multilaterales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen) entwickelt. Dieses definiert den neuen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten. Mit diesem Multilateralen Abkommen verpflichtet sich Deutschland, die Informationen über Finanzkonten mit den OECD-Partnerstaaten auszutauschen, beginnend im September 2017 für den Meldezeitraum 2016.
In dem neuen CRS-Verfahren wurde in erster Linie der Zinsbegriff erweitert und der Bereich der zu meldenden natürlichen Personen und Zusammenschlüsse von natürlichen Personen um juristische Personen/Rechtsträger ergänzt. Außerdem hat sich der Kreis der teilnehmenden Staaten erheblich vergrößert. Des Weiteren wurden die Sorgfaltspflichten der meldenden Finanzinstitute enger gefasst und detaillierter beschrieben.
Nach Aufhebung der EU-Zinsrichtlinie beginnt CRS erstmalig mit dem Meldezeitraum 2016. Es dient der Sicherstellung der Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im EU-Gebiet durch Informationsaustausch bei grenzüberschreitenden Zinszahlungen.
Die nationale Umsetzung des Abkommens erfolgte durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) vom 21. 12. 2015 (BGBI I 2015, 2531).
Der Informationsaustausch läuft (vereinfacht) wie folgt ab: Bei Zinszahlung vom dt. Kreditinstitut an ausl. natürl. Personen erfolgt die Information über die Höhe der Zinszahlung (Name und Anschrift des Stpfl.) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und weiter an die ausl. Steuerbehörde.
Bei Zinszahlung aus dem Ausland an eine im Inland ansässige natürliche Person erhält das BZSt die gleiche Information von der ausl. Steuerbehörde. Die Weiterleitung erfolgt vom BZSt an das jeweilige Finanzamt.
Die Zinsen unterliegen nach den DBA in Deutschland als Wohnsitzstaat der Besteuerung. Ein Besteuerungsrecht des ausländischen Staates ist in der Regel nicht gegeben.