Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen, sofern kein Ausnahmetatbestand nach § 11 HeizkostenV besteht. Die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sind auf Grundlage der Verbrauchserfassung auf die einzelnen Nutzer zu verteilen (§ 6 Abs. 1 HeizkostenV).
Zur Verbrauchserfassung müssen die Räume mit entsprechenden Geräten zur Verbrauchserfassung ausgestattet werden. Das hat der Nutzer zu dulden. Die Auswahl der Geräte kann dabei grundsätzlich der Vermieter treffen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 HeizkostenV). Möchte er die Geräte mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, muss er dies jedoch seinen Mietern vorher unter Angabe der damit verbundenen Kosten mitteilen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV). Dabei gilt die Mitteilung als nicht zugegangen und ist unbeachtlich, wenn sie in Form eines Aushangs im Hausflur zur Kenntnis gegeben wird. Die Mitteilung des Vermieters, dass er die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten wolle, bedarf über die Angabe der Mietkosten hinaus keiner weiteren Begründung und Erläuterung.
Mieten oder Vergleichbares darf er die Geräte jedoch nicht, wenn mehr als die Hälfte der Nutzer dieser Verfahrensweise innerhalb eines Monats (nicht Kalendermonat) nach Zugang der Mitteilung widersprechen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV). Sind die Mieter vor der Anmietung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung nicht auf diese Absicht hingewiesen worden, dürfen die Kosten der Anmietung nicht umgelegt werden!
Die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sind auf Grundlage der Verbrauchserfassung auf die einzelnen Nutzer zu verteilen (§ 6 Abs. 1 HeizkostenV).
Gemeinschaftlich genutzte Räume (z. B. Treppenhäuser, Waschküchen, Trockenräume) sind grundsätzlich von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV). Das gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- und Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder und Saunen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 HeizkostenV). Die dort entstehenden Kosten sind nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV).