Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Die Kosten für Heizung und Warmwasser / 2 Verbrauchserfassung und nutzerabhängige Verteilung nach Verbrauch

Stefanie Fenner
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen, sofern kein Ausnahmetatbestand nach § 11 HeizkostenV besteht. Die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sind auf Grundlage der Verbrauchserfassung auf die einzelnen Nutzer zu verteilen (§ 6 Abs. 1 HeizkostenV).

Zur Verbrauchserfassung müssen die Räume mit entsprechenden Geräten zur Verbrauchserfassung ausgestattet werden. Das hat der Nutzer zu dulden. Die Auswahl der Geräte kann dabei grundsätzlich der Vermieter treffen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 HeizkostenV). Möchte er die Geräte mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, muss er dies jedoch seinen Mietern vorher unter Angabe der damit verbundenen Kosten mitteilen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV). Dabei gilt die Mitteilung als nicht zugegangen und ist unbeachtlich, wenn sie in Form eines Aushangs im Hausflur zur Kenntnis gegeben wird.[1] Die Mitteilung des Vermieters, dass er die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten wolle, bedarf über die Angabe der Mietkosten hinaus keiner weiteren Begründung und Erläuterung.[2]

Mieten oder Vergleichbares darf er die Geräte jedoch nicht, wenn mehr als die Hälfte der Nutzer dieser Verfahrensweise innerhalb eines Monats (nicht Kalendermonat) nach Zugang der Mitteilung widersprechen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV). Sind die Mieter vor der Anmietung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung nicht auf diese Absicht hingewiesen worden, dürfen die Kosten der Anmietung nicht umgelegt werden![3]

Die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sind auf Grundlage der Verbrauchserfassung auf die einzelnen Nutzer zu verteilen (§ 6 Abs. 1 HeizkostenV).

Gemeinschaftlich genutzte Räume (z. B. Treppenhäuser, Waschküchen, Trockenräume) sind grundsätzlich von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV). Das gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- und Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder und Saunen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 HeizkostenV). Die dort entstehenden Kosten sind nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV).

[1] AG Neuss, Urt. v. 17.6.1994 – 36 C 85/93, WuM 1995, S. 46
[2] AG Hamburg, Urt. v. 25.1.1994 – 47 C 170/93, WuM 1994, S. 695
[3] LG Köln, Urt. v. 14.12.1989 – 1 S 253/89, WuM 1990, S. 562

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Smartsteuer
Semigator Enterprise
Schäffer-Poeschel
Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group
Karriere in der Haufe Group
Haufe RSS Feeds
FAQ
Mediadaten
Presse
Newsletter
Sitemap
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren