Zusammenfassung
Die kommunale Wärmeplanung ist ein zentrales Instrument der Energiewende und entscheidend für die Umstellung auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung. Durch die gesetzliche Verankerung im Bundeswärmeplanungsgesetz (WPG) und ergänzende Landesgesetze erhalten Kommunen klare Vorgaben, um ihre Wärmeversorgung bis 2045 vollständig auf erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme umzustellen. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über den Ablauf der Wärmeplanung – von der Bestands- und Potenzialanalyse über die Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete bis hin zur Entwicklung einer Umsetzungsstrategie. Zudem werden wesentliche Handlungsempfehlungen und praxisnahe Ansätze vorgestellt, um Kommunen bei der effizienten und nachhaltigen Umsetzung der Wärmeplanung zu unterstützen.
1 Planung erneuerbarer Wärmeversorgung – Chancen und Herausforderungen
Die kommunale Wärmeplanung gewinnt im Zuge der Energiewende zunehmend an Bedeutung. Ziel ist es, eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu etablieren, die sowohl ökologische als auch wirtschaftliche Vorteile bietet. Dabei stellen erneuerbare Energien wie Solarthermie, Geothermie und Biomasse sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme tragende Säulen dar. Kommunen stehen vor der Herausforderung, technische und infrastrukturelle Gegebenheiten zu analysieren, Potenziale für erneuerbare Energiequellen zu identifizieren und die Versorgung ökologisch wie ökonomisch nachhaltig zu gestalten. Neben den Chancen durch die Reduktion von Treibhausgasen und die Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern birgt die Planung jedoch auch Risiken. Komplexe Genehmigungsverfahren, hohe Investitionskosten und Zielkonflikte zwischen verschiedenen Interessengruppen erschweren die Umsetzung.
Das Bundeswärmeplanungsgesetz (WPG) und das Landeswärmeplanungsgesetz NRW (LWPG) bieten die rechtlichen Grundlagen, um diese Transformation systematisch und verbindlich voranzutreiben. Im Folgenden werden die gesetzlichen Regelungen sowie die praktische Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung dargestellt.
2 Gesetzliche Regelung der Entwicklung der Wärmeversorgung
Das Bundeswärmeplanungsgesetz (WPG) setzt ambitionierte Ziele für die Nutzung erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme in der Wärmeversorgung. Es bildet den rechtlichen Rahmen für die Transformation hin zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung und adressiert die Notwendigkeit, bestehende Infrastrukturen anzupassen und auszubauen.
2.1 Fristen zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
Ein zentrales Ziel des Gesetzes ist es, die jährliche Nettowärme ab dem 1.1.2030 im Bundesdurchschnitt bereits zu 50 % aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu erzeugen. Hierfür sind sowohl der Ausbau der Wärmenetze als auch eine verstärkte Anbindung von Gebäuden notwendig. Um eine schrittweise und verlässliche Entwicklung sicherzustellen, gibt das Gesetz weitere gestaffelte Zielvorgaben vor.
Ab dem Jahr 2030 muss die jährliche Nettowärmeerzeugung in bestehenden Wärmenetzen zu mindestens 30 % aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen. Dieses Mindestniveau steigt bis 2040 auf 80 %.
Zusätzlich schreibt das Gesetz für neu errichtete Wärmenetze vor, dass diese bereits ab dem 1.3.2025 zu mindestens 65 % erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme nutzen müssen. Langfristig müssen alle Wärmenetze bis zum Ablauf des 31.12.2044, das heißt 2045, vollständig klimaneutral betrieben werden.
2.2 Zu nutzende Energiequellen
Das Wärmeplanungsgesetz gibt vor, was unter erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme zu verstehen ist. So wird unvermeidbare Abwärme als jene Wärme definiert, die als Nebenprodukt in industriellen Anlagen, Energieerzeugungsanlagen oder im tertiären Sektor anfällt und ohne Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in Wasser abgeleitet würde. Abwärme gilt hierbei als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann (§ 3 Abs. 1 Nr. 13 WPG).
§ 3 Abs. 1 Nr. 15 WPG nennt ausdrücklich die für Wärmenetze zugelassenen erneuerbaren Energien. Als erneuerbare Energien im Sinne des Gesetzes gelten demnach:
- Geothermie,
- Umweltwärme,
- Solarthermie,
- Biomasse und Biogas,
- Grüner Wasserstoff,
- Wärme aus thermischer Abfall- und Klärschlammbehandlung,
- Wärme aus Abwasser,
- Grubengas,
- Wärme aus Strom aus erneuerbaren Energien und
- Wärme aus einer mit erneuerbaren Energien betriebene Wärmepumpe.
Geothermie (auch Erdwärme genannt) bezeichnet die Nutzung der in der Erde gespeicherten Wärme. Diese Energiequelle ist nahezu unerschöpflich und steht unabhängig von Wetterbedingungen kontinuierlich zur Verfügung. Man unterscheidet zwischen oberflächennaher und tiefer Geothermie.
- Bei der oberflächennahen Geothermie werden Bohrungen bis etwa 400 Meter Tiefe vorgenommen, um Temperaturen bis zu 25 Grad Celsius zu nutzen. Diese Form eignet sich besonders für die Beheizung und Kühlung von Gebäuden mittels Wärmepumpen.
- Die tiefe Geothermie hingegen nutzt heißes Wasser oder heißes Gestein aus in der Regel mehreren Taus...