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Die Klimakommunikation / 4.4 Der Bericht zur Kohlenstoffneutralität im Sinne der ISO 14068

Ralf Utermöhlen
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Unternehmen, die Kohlenstoffneutralität für einen definierten Bilanzraum darlegen wollen und die internationale Norm ISO 14068 einhalten, sollen für jeden Berichtszeitraum einen Bericht über die Kohlenstoffneutralität öffentlich zugänglich machen. Sein Inhalt ist in Ziffer 12 der Norm umfänglich geregelt. Der Bericht soll die folgenden Punkte beinhalten:

  • Eine genaue Darstellung der im Bericht genannten Organisation bzw. des Produktes und der Grenzen des Bilanzraums;
  • die Begründung für die Auswahl der Organisation bzw. des Produktes, wenn diese nur einen Teil der Tätigkeiten des Unternehmens umfassen, und eine Erklärung dazu, wie der Bericht sich auf die gesamte Tätigkeit des Unternehmens bezieht;
  • Handlungsachsen eines Plans zum Management der Kohlenstoffneutralität, einschließlich der Ziele, Reduktionsstrategie und des Zieljahres, bis zu dem nur noch Rest-THG-Emissionen verbleiben;
  • den Zeitraum, auf den sich der Bericht bezieht;
  • Angaben dazu, ob noch ungebremste THG-Emissionen vorhanden sind, also solche, die über die nach der Umsetzung aller Reduktionsmaßnahmen verbleibenden THG-Emissionen hinausgehen;
  • eine Beschreibung des Kohlenstoffneutralitätspfads für das Geschäftsmodell bzw. den Bilanzraum und an welcher Stelle im Hinblick auf die zeitliche Einordnung der aktuelle Berichtszeitraum innerhalb dieses Pfads steht;
  • Die gewählte Ausgangsbasis (Basisjahr) für die CO2-Bilanz, den dazugehörigen Zeitraum sowie den berechneten Kohlenstoff-Fußabdruck. Zudem müssen alle Änderungen des Basisjahres erklärt werden;
  • den Kohlenstoff-Fußabdruck der Organisation bzw. des Produktes und seine Komponenten unter Bezug auf Ziffer 8.1 der ISO 14068.
  • Luft- oder Schifffahrtsaktivitäten, wenn es sie in signifikanter Form gibt, unabhängig davon, ob Nicht-THG-Klimaauswirkungen (z. B. durch Wasserd...

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