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Deutsche Rentenversicherung / 2.4 Zuordnung der Versicherten auf die Träger

Mario Scharf
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Für Versicherte, an die seit dem 1.1.2005 erstmalig eine Rentenversicherungsnummer vergeben wird, ergibt sich der zuständige Rentenversicherungsträger aus folgender Quotierung:

  • 55 % der Versicherten werden den Regionalträgern,
  • 40 % der Versicherten werden der Deutschen Rentenversicherung Bund und
  • 5 % der Versicherten werden der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet.

Hierbei werden zunächst Versicherte in

  • knappschaftlichen Tätigkeiten,
  • Beschäftigungen bei der Deutschen Bahn AG und ausgegliederten Unternehmen,
  • Beschäftigungen in der Seeschifffahrt und Seefischerei

der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet.

Anschließend erfolgt die Aufteilung der übrigen Versicherten entsprechend der oben angegebenen Quote.

2.4.1 Bestandsversicherte

Für Versicherte, an die am 31.12.2004 bereits eine Rentenversicherungsnummer vergeben war (Bestandsversicherte), bleibt der an diesem Tag zuständige Rentenversicherungsträger (ehem. Bundes- oder Landesversicherungsanstalt bzw. Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt oder Seekasse) in Form eines Sonderrechtsnachfolgers weiterhin zuständig. Über ein Ausgleichsverfahren soll in einem Zeitraum von 15 Jahren auch bei den Bestandsversicherten die Verteilung von 45 % zu 55 % zwischen den Bundes- und Regionalträgern hergestellt werden.

2.4.2 Verbindungsstellen bei Auslandssachverhalten

Haben Versicherte mit Zeiten in Deutschland auch im Ausland Versicherungszeiten zurückgelegt oder wohnen dort, ist der zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung, also zu dem der letzte deutsche Beitrag gezahlt wurde, auch Verbindungsstelle zum Ausland, soweit über- und zwischenstaatliches Recht gilt. War zuletzt ein bestimmter Regionalträger zuständig, richtet sich die weitere Zuständigkeit danach, welcher Regionalträger als für den jeweiligen EU/EWR-Mitgliedsstaat oder den jeweiligen SV-Abkommensstaat als zuständig erklärt ist.[1]

[1] § 128 Abs. 3 SGB V,

s. Rentenversicherung (Verbindungsstelle).

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