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Der Verein als Ausbildungsbetrieb / 1 Wann darf ein Verein ausbilden?

Stephan Wilcken
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Ausbilden darf, wer dazu die persönliche Eignung besitzt, § 28 BBiG. Diese persönliche Eignung ist dann gegeben, wenn im Verein eine oder mehrere Personen tätig sind, die einen entsprechenden Ausbildungsberuf selbst erfolgreich erlernt und die sogenannte Ausbildereignungsprüfung bestanden haben, § 30 BBiG. Im Zweifel beraten hier die Industrie- und Handelskammern bzw. die örtlich zuständige Handwerkskammer oder aber die entsprechenden berufsständigen Kammern, beispielsweise die Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkammer.

 
Achtung

Bildet eine Person aus, ohne hierzu die erforderliche Eignung zu besitzen und nachweisen zu können, können die Auszubildenden nicht zur Prüfung zugelassen werden. Der Ausbilder macht sich dann schadenersatzpflichtig gegenüber den Auszubildenden. Daneben kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro verhängt werden, § 101 BBiG.

Es ist durchaus nicht selten, dass ein Ausbilder nicht alle einzelnen Ausbildungsschritte vermitteln kann, weil diese in seinem Betrieb schlichtweg nicht vorkommen. Hier ist es dann zulässig und üblich, dass diese Teile der Ausbildung in einem anderen Betrieb stattfinden.

 
Praxis-Beispiel

In Ihrem Verein kann für kaufmännische Auszubildende der Teilbereich der Finanzbuchhaltung nicht vermittelt werden, weil dieser durch das Steuerberatungsbüro erfolgt.

Hier können die Auszubildenden für die nach der Ausbildungsordnung erforderliche Zeit bei einem anderen Betrieb ausgebildet werden. Dieser andere Ausbilder muss nicht zwingend derjenige sein, der für den Verein die Finanzbuchhaltung durchführt.

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