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Der Verein als Arbeitgeber: Die ersten Neuvorgaben für d ... / 3.6 Zum erhöhten Übungsleiterfreibetrag: ein neuer Anlauf!

Prof. Gerhard Geckle
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Seit über zwei Jahren kommt gerade über die einzelnen Bundesländer nach Abstimmung mit den Sportspitzenverbänden immer wieder der Ruf, das schwebende Ehrenamtsstärkungsgesetz nun endlich aufzugreifen und parlamentarisch über die Bühne in Berlin zu bringen.

Nun wird es nochmals, knapp vor dem Jahreswechsel 2020/2021 spannend: Denn einstimmig haben sich sämtliche Finanzministerien der einzelnen Bundesländer dafür eingesetzt, dass man die dringlichen Reformen zur Entlastung des Ehrenamts und zur gebotenen Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts konkret umsetzt.

Gefordert ist damit nun vor allem der Bundesfinanzminister, denn dieser soll nun endlich umgehend einen Gesetzentwurf durchbringen, um gerade auch während der Corona-Epidemie-Phase damit das Ehrenamt bei den vielen aktiven gemeinnützigen Organisationen und ihren engagierten Führungskräften und Helfern zu stärken.

Man glaubt es kaum – dieser Beschluss der Finanzminister wurde einstimmig gefasst!

Das sind die derzeitigen Kernpunkte und umzusetzenden Forderungen nach Ansicht der Länderfinanzminister und des Bundesrates bei den laufenden Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020:

  • Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags von bisher jährlich/monatlich 2.400 Euro/200 Euro auf 3.000 Euro/250 Euro
  • Anhebung des Ehrenamtsfreibetrags von bisher 720 Euro jährlich/60 Euro monatlich auf 840 Euro jährlich bzw. 70 Euro monatlich
  • Anhebung der wichtigen Freigrenze für die Bruttoeinnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von bislang 35.000 Euro pro Jahr auf 45.000 Euro bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer
  • Deutliche Erhöhung der Möglichkeiten zur Bildung von Rücklagen/Kapitalreserven durch die Abschaffung der bisherigen allgemeinen Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (Zweijahreszeitraum), wenn die jährlichen Einnahmen nicht mehr als 45.000 Euro betragen
  • Gezielte Ausweitung des Anwendungsbereichs für den vereinfachten Spendennachweis.
  • Anpassung des Freibetrags bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bei gemeinnützigen Körperschaften von bisher 5.000 Euro auf ggf. 7.500 Euro.
  • Mit dabei ist möglicherweise auch die Anhebung der Freigrenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf 1.000 Euro.

Mit Sicherheit wird der Beginn der Beratungen im Bundestag/Bundesrat dazu führen, dass gegebenenfalls noch weitere Einzelaspekte/Vorschläge bis hin zum Stiftungsrecht steuerlich aus dem Bereich der Vereinsbesteuerung aufgegriffen werden.

Der oder die Gesetzentwürfe sind allerdings eilbedürftig, um noch vor Jahresende dies alles abschließend geregelt zu haben. Man kann derzeit davon ausgehen, dass genau Ende November 2020 wohl der Bundesrat in seiner letzten Sitzung zu diesen Gesetzesvorschlägen seine hoffentlich mögliche Zustimmung erteilen wird.

Die Überraschung noch dazu: die Länderfinanzminister setzen sich stark dafür ein, dass die gesamten Verbesserungen und Gesetzesänderungen sogar rückwirkend, d. h. zum 01.01.2020 angewendet werden können.

Ob auch dieser Schritt gelingt, muss abgewartet werden.

Dann sollten Vereine prüfen, ob man Vergütungen anhebt oder für bessere Vergütungen mit mehr Stunden für die Übungsleiter, Helfer etc. arbeiten sollte.

Quelle: Beschluss der Länder-Finanzministerkonferenz vom 24.09.2020

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