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Der Verein als Arbeitgeber: Die ersten Neuvorgaben für d ... / 3.5 Allgemeine Steuerhinweise zum Thema Steuern

Prof. Gerhard Geckle
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Häufig werden derzeit wegen der Corona-Auswirkungen die anfallenden Vereinsaufgaben und Vorgänge weitgehendst am eigenen Schreibtisch per PC erledigt. Soweit Vereinsangestellte, etwa statt wie bisher auf der Geschäftsstelle, ihre Aufgaben im eigenen Arbeitszimmer erbringen/erfüllen, gibt es vielleicht dann im Rahmen der eigenen Einkommensteuer-Erklärung 2020 einen kleinen möglichen Steuervorteil. Der Bundesrat hat eine Eigeninitiative und einen Neuvorschlag vorgelegt, dass Arbeitnehmer mit Tätigkeiten im (eigenen) Homeoffice etwas entlastet werden sollen von anfallenden Eigenkosten. Geplant ist, dass man für jeden vollen Tag im Homeoffice einen Pauschbetrag von 5 Euro als zusätzliche Werbungskosten ansetzen darf, maximal 600 Euro pro Jahr. Wobei diese Initiative den vielen ehrenamtlichen Führungskräften oft dann nicht weiterhelfen wird, wenn über den Verein/Verband keine Einkünfte/Vergütungen erzielt werden.

Größere Auswirkungen für alle Steuerzahler wird zudem sicherlich das so genannte 2. Familienentlastungsgesetz haben. Im Vordergrund steht dabei die gezielte steuerliche Entlastung von Familien, so auch u. a. mit einer Kindergelderhöhung von 15 Euro je Kind zum 01.01.2021. Dieses Entlastungsgesetz wird sich aber auch insbesondere bei der Einkommensteuer auswirken. Denn es fällt ab dem Jahreswechsel dann weniger Einkommensteuer durch die Erhöhung des Grundfreibetrags mit dem abgesicherten steuerfreien Existenzminimum an. Steuertarif 2021 verändert, was sich bei der Jahressteuer-Erklärung, aber auch für viele Angestellte beim Lohnsteuerabzug jeden Monat im neuen Jahr, auswirken wird.

Der für 2020 noch maßgebliche Grundfreibetrag, eingearbeitet im ESt-Tarif, betrug 9.408 Euro.

Für 2021 ging die Regierung von einem Grundfreibetrag von 9.696 Euro aus, bei der Beratung zum 2. Fami­lienentlastungsgesetz ist damit zu rechnen, dass der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EStG) doch noch auf 9.744 Euro erhöht wird. Bleibt spannend!

Hinzu kommt ab 2021 die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Bei Vereinsarbeitnehmern mit niedrigen oder mittleren Einkommen fällt je nach Steuerklasse dieser Zuschlag insgesamt durch die neue Freigrenzen-Regelung weg.

 
Praxis-Beispiel

Ohne Soli-Zuschlag bleibt ab 2021 das Monatsgehalt bis 1.414 Euro in den Steuerklassen I, II, IV und VI, bis zu 2.826 Euro, in der Steuerklasse III.

Als Steuerzahler betroffen ist man allgemein nur, wenn die tarifliche Einkommensteuer bei Ledigen nicht mehr als 16.956 Euro, bei Verheirateten unter 33.912 Euro beträgt. Selbst wenn man ein höheres Jahresgehalt haben sollte, kann sich eine besondere Milderungszone noch auswirken, dass der Soli nicht komplett erhoben wird.

Man geht davon aus, dass dann tatsächlich bis zu 90 % aller privater Steuerzahler vom Soli-Beitrag entlastet werden.

 
Hinweis

Allerdings ist für die vielen gemeinnützigen Vereine/Verbände oder alle anderen juristischen Körperschaften, wie die gemeinnützige GmbH oder gegebenenfalls zum Beispiel auch Stiftungen, leider keine Entlastung vom Solidaritätszuschlag gesetzgeberisch vorgesehen. Also fallen künftig nach wie vor 15 % Körperschaftsteuer, ggf. Gewerbesteuer und dann hierfür der Soli mit 5,5 %, wie bisher, zusätzlich an.

Allenfalls Personengesellschaften werden künftig von der Abschaffung des Solis profitieren können, soweit bestimmte Freigrenzen eingehalten werden.

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