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Der Treaty Override für grenzüberschreitende Abfindungen ab 2017: Verstößt § 50d Abs. 12 EStG gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes? (BB 2016, Heft 51/52, S. 3105)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Mit der Einführung eines § 50d Abs. 12 EStG nimmt der Gesetzgeber für grenzüberschreitende Abfindungen (voraussichtlich) einen weiteren Anlauf, für bestimmte von Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungseinkommen ein deutsches Besteuerungsrecht ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sicherzustellen. Dieser Beitrag soll die verfassungsrechtlichen Grenzen für den zeitlichen Anwendungsbereich ab 2017 aufzeigen, wenn die Zahlung nach Wegzug des Steuerpflichtigen in einen DBA-Staat erfolgt und das anwendbare DBA eine Art. 15 Abs. 1 OECD-MA entsprechende Vorschrift enthält. In praktischer Hinsicht ist die Thematik dieses Beitrages insbesondere für Abfindungen relevant, die in der Vergangenheit vereinbart wurden, aber dem (ehemaligen) Arbeitnehmer erst zukünftig zufließen. Beispielsweise ist es üblich, eine Gesamtabfindung in Teilbeträge aufzuteilen oder die Abfindung am Ende der verbleibenden Vertragslaufzeit an den Arbeitnehmer zu zahlen.

I. Problemstellung

Mit der abkommensrechtlichen Behandlung von Abfindungen anlässlich der Auflösung von Dienstverhältnissen hat die Finanzverwaltung in mehreren Anläufen die finanzgerichtliche Rechtsprechung beschäftigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) darf nur der Ansässigkeitsstaat und nicht der (ehemalige) Tätigkeitsstaat die Abfindung anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses besteuern, wenn der anwendbare Verteilungsartikel Art. 15 Abs. 1 OECD-MA entspricht[1]. Durch diese Auslegung im (ehemaligen) Tätigkeitsstaat Deutschland können im Fall einer beschränkten Steuerpflicht endgültig "weiße Einkünfte" entstehen, wenn nach der Auslegung im Ansässigkeitsstaat nur eine Besteuerung in Deutschland erfolgen darf oder die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat freizustellen sind ("negativer Qualifikationskonf...

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