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Der Referentenentwurf der 8. GWB-Novelle im Überblick (BB 2011, Heft 50, S. 3075)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 4.11.2011 den Referentenentwurf für die 8. GWB-Novelle vorgelegt. Am 8.12.2011 fand eine Verbändeanhörung statt. Es ist beabsichtigt, in den nächsten Monaten einen Regierungsentwurf in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Dieses soll noch vor der Sommerpause 2012 abgeschlossen werden. Das Gesetz soll am 1.1.2013 in Kraft treten. Dem Bundeskartellamt werden bis zu 30 neue Beamtenstellen zugeteilt. Es ist also mit einer deutlichen Intensivierung der Anwendung des novellierten Kartellrechts zu rechnen.

I. Einführung

1. 7. GWB-Novelle 2005 und GWB-Änderungen danach

Mindestens in jeder 2. Legislaturperiode sieht sich die jeweilige Bundesregierung veranlasst, wesentliche Vorschriften des Kartellgesetzes zu ändern. Die 7. GWB-Novelle 2005 führte im Bereich des Kartellverbots die volle Angleichung des deutschen an das europäische Recht ein, insbesondere durch die unmittelbare Anwendbarkeit der Freistellungsnorm des in § 2 Abs. 1 integrierten Art. 81 Abs. 1 EG (heute Art. 101 Abs. 1 AEUV), den Verzicht auf besondere Legalisierungsverfahren und die Aufgabe der grundsätzlichen Unterscheidung von horizontalen und vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen. Lieb gewordene Besonderheiten des deutschen Rechts wie z. B. das besondere Empfehlungsverbot wurden beseitigt, andere aufrecht erhalten und ausgebaut, wie z. B. das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot marktstarker Unternehmen. Ein besonderes Schwergewicht lag in der Reform des Sanktionsrechts, und zwar sowohl bezogen auf das Private Enforcement in § 33 GWB als auch in den Bußgeldsanktionen. Die bisherige Mehrerlösgeldbuße wurde durch eine nach oben offene Bußgeldnorm ersetzt. In der Fusionskontrolle wurde nur wenig geändert. Nach der 7. GWB-Novelle gab es andere "kleinere" Novellen. Durch Gesetz vom 18.12.2007[1] wurden § 29 GWB mit einem ver...

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