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Der GmbH-Jahresrückblick 2025 (GmbHStB 2025, Heft 12, S. ... / 2. Handelsregister

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Gesamtnichtigkeit einer notariellen Beurkundung und Prüfungsbefugnis des Registergerichts bei Einreichung einer neuen Gesellschafterliste Der Ausschlussgrund für die Beurkundung durch einen Notar gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG liegt auch dann vor, wenn ein Dritter an der Beurkundung beteiligt ist, der von der Ehefrau des Notars als alleinige Geschäftsführerin einer GmbH in deren Namen bevollmächtigt wird, die GmbH bei der Beurkundung von Willenserklärungen zu vertreten. Das Registergericht kann die Aufnahme einer vom Notar eingereichten Gesellschafterliste ablehnen, wenn es ohne weitere Ermittlungen sichere Kenntnis davon gewinnt, dass die mit ihr beabsichtigte Änderung in den Personen der Gesellschafter nicht stattgefunden hat (BGH v. 18.3.2025 – II ZB 11/24). GmbH-StB 2025, 337
Keine Rechtsbeschwerde des Gesellschafters gegen Eintragung der GmbH-Auflösung Ist die Auflösung einer GmbH im Handelsregister eingetragen und lehnt das Registergericht deren Löschung ab, so wird deren Gesellschafter nicht in einem subjektiven Recht gem. § 59 Abs. 1 FamFG verletzt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eintragung der Auflösung nicht der Beschlusslage entspricht (BGH v. 7.5.2025 – II ZB 15/24). GmbH-StB 2025, 339
Nachreichung der bei Anmeldung einer Umwandlung beizufügenden Schlussbilanz Die nach § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers kann auch nachgereicht werden, sofern dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht. Dies gilt unabhängig davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war (BGH v. 18.3.2025 – II ZB 1/24). GmbH-StB 2025, 245

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