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Der Betreuungsfreibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG – Aufwandsentschädigungen an Betreuungs­personen

Prof. Gerhard Geckle
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1 Rechtliche Hinweise

Bereits das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht nach § 1835a BGB die Gewährung einer pauschalen jährlichen Aufwandsentschädigung vor, wenn Betreuer – geschlechtsneutral – sich ehrenamtlich engagieren. Es geht somit um Personen, die sich außerhalb der Berufstätigkeit für Betreuungsangelegenheiten zur Verfügung stellen, somit diesen keine Vergütung zusteht. Wobei man schätzt, dass sogar über 85 % der Betreuungsfälle mit ehrenamtlicher Betreuerstellung durch Familienangehörige von betreuten Personen wahrgenommen werden. Nur in Baden-Württemberg wurden – dies als Vergleichsmaßstab – über 60.000 Ehrenamtliche zu rechtlichen Betreuern bestellt.

Zu unterscheiden sind sog. Berufsbetreuer (auch Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer) von den ehrenamtlich engagierten Betreuern außerhalb einer Berufstätigkeit, deren besondere rechtliche und steuerrechtliche Grundlagen nachfolgend erläutert werden. Die Grundregelungen für ehrenamtliche Betreuer finden sich in § 1908 i. V. m. § 1835 ff. BGB.

Für die Eignung als ehrenamtlicher Betreuer werden einige Eignungsvoraussetzungen verlangt, mit der Vorgabe, dass das Amt zum Wohle des Betreuten übernommen werden kann (so BGH, Urteil vom 08.11.2017, XII ZB 90/17). Ein besonderes Spezialwissen wird als Eignungskriterium nicht verlangt, jedoch u. a. gewisse intellektuelle und soziale Fähigkeiten; somit geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, keine Vorstrafen und deutsche Sprachkenntnisse.

Betreuung bedeutet für sich betrachtet, dass ein eingesetzter Betreuer die Angelegenheiten eines Volljährigen ganz oder auch nur teilweise wegen Krankheit oder Behinderung regelt. Das Gericht kann dann für den Umfang der Betreuung einzelne Aufgaben- und Tätigkeitskreise des Betreuers vorsehen.

Eine Beratung und auch Unterstützung während der Betreuung erfolgt im Regelfall nicht nur durch das Familiengericht (so § 1837 BGB i. V. m. § 1908i BGB), sondern auch durch die verschiedenen Betreuungsbehörden, etwa bei Stadt- oder Kreisverwaltungen oder auch den Landratsämtern.

Die nachfolgenden Ausführungen informieren unabhängig von den Folgen bei Betreuerbestellung in Bezug auf die Zahlung der Vergütungen. Hierzu nehmen u. a. §§ 1836c und 1836d BGB Bezug auf die Regelungen nach dem Sozialhilferecht. Soweit es um die betreute Person geht, wird das sozialhilferechtlich relevante Vermögen herangezogen und ggf. verwertet, um den Aufwand einschließlich der anfallenden Gerichtskosten des Betreuungsgerichts hiervon auszugleichen. Somit also direkt durch die Person oder den eingesetzten Vertreter oder sonst bei Vermögenslosigkeit durch die Staatskasse. Bei der Betreuungsperson wird auf deren Vermögen und die sozialhilferechtliche Definition nach § 90 SGB XII abgestellt, mit Berücksichtigung von Einkommensfreibeträgen, dem Schonvermögen bei der Heranziehung von Einkommen des Betreuten.

1.1 Bestellung eines Betreuers

Ein bestellter Betreuer vertritt den Betroffenen für den Aufgabenbereich gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB).

Zuständig ist hier für die Einsetzung das Betreuungsgericht bei den einzelnen Amtsgerichten.

Geht es hingegen um Betreuungsfälle mit Minderjährigen, sieht hierfür das sogenannte Große Familiengericht eine besondere Zuständigkeit vor, die ebenfalls bei den einzelnen Amtsgerichten vorhanden ist.

Die Bestellung kann dann nach Anregung oder auch Antragstellung durch Dritte erfolgen, bei erkennbaren Beeinträchtigungen oft dann auch durch Alten- oder Pflegeheime, Krankenhäuser, soweit Angehörige nicht von sich aus aktiv werden sollten.

Möglich ist auch jederzeit die eigene Antragstellung durch die betreuungsbedürftige Person selbst. Das Amtsgericht prüft dabei, ob und vor allem für welche Bereiche eine Betreuung erforderlich wird. Wobei u. a. auch die Verpflichtung zur Anhörung des Betroffenen besteht.

Bei gravierenden Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte der Betreuungsperson, etwa Zustimmung zur Heilbehandlung, ärztliche Eingriffe, ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1904–1906 BGB) bis hin u. a. zur Kündigung der Wohnung des Betreuten (§ 1907 BGB), ist die vorherige Zustimmung des Betreuungsgerichts erforderlich. Ausgenommen von dem sog. Einwilligungsvorbehalt, d. h. die Einwilligung des Betreuers für diverse Aufgabenstellungen, sind die Ausführung geringfügiger Geschäfte des täglichen Lebens, wie z. B. der Einkauf von Lebensmitteln, die Eheschließung, die Testamentserstellung u. a. (§ 1903 BGB).

Das Gericht legt daher den Aufgabenkreis der ehrenamtlich tätigen Betreuungsperson nach § 286 FamFG konkret fest, auch nach Maßgabe der erforderlichen Hilfe und Unterstützung des Betreuten.

Liegt bereits eine schriftliche Betreuungsverfügung des Betroffenen vor, etwa über eine Vorsorgevollmacht, wird das Betreuungsgericht den Betreuervorschlag zur Person vorrangig prüfen.

Bei der Person des Betreuers müssen sich dann bestimmte Kriterien und Fähigkeiten feststellen lassen, die zur Amtsübernahme zum Wohle des künftig Betreuten führen. Für diese eingesetzte Person, aber auch für weitere Vorschläge aus dem Angehörigen- oder Bekanntenkreis, wird zunächst d...

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